Sperrzeiten im Gastgewerbe

Hier finden Sie die Regelungen der Sperrstunden in den Gastgewerbebetrieben.

 

 

Geltungsbereich

Für Betriebe, die hauptsächlich Gäste beherbergen und/oder Getränke ausschenken und Speisen anbieten.
In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste aber auch während der Sperrzeit gestattet.

Pflichten der Gastgewerbetreibenden

Der Gastgewerbetreibende hat die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeit geschlossen zu halten. Während dieser Zeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste außerdem rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen.

Pflichten der Gäste

Die Gäste müssen den Betrieb spätestens zur Sperrstunde verlassen.

Verkürzung der Sperrzeit durch die Gemeinde

Auf Antrag eines Gastgewerbetreibenden hat die Gemeinde (der Bürgermeister) eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde zu bewilligen. Die Bewilligung ist gegebenenfalls mit den durch den Anlass bestimmten Beschränkungen zu erteilen.
Die Bewilligung ist nicht zu erteilen bzw. eine bereits erteilte Bewilligung zu widerrufen - wenn

  • öffentliche, insbesondere sicherheitspolizeiliche, Interessen entgegenstehen oder
  • der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist.

Verlängerung der Sperrzeit durch die Gemeinde

Die Gemeinde hat eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben, wenn

  • die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder
  • sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.

Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird.

Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002

Den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), hat der Landeshauptmann für die einzelnen Betriebsarten durch die Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, LGBl. Nr. 150/2001 in der Fassung LGBL. Nr. 83/2006, festgelegt. Daraus ergeben sich folgende Sperrzeiten:

Betriebsart:

Sperrzeit

von:

bis

Almwirtschaft, Schutzhütte

02.00 Uhr

06.00 Uhr

Bar

04.00 Uhr

18.00 Uhr

Betreuungsheim für Erwachsene

02.00 Uhr

06.00 Uhr

Buffet

02.00 Uhr

06.00 Uhr

Cafe, Kaffeehaus, Cafe-Restaurant

04.00 Uhr

06.00 Uhr

Diskothek

04.00 Uhr

18.00 Uhr

Eisdiele, Eissalon

02.00 Uhr

06.00 Uhr

Gästehaus

02.00 Uhr

06.00 Uhr

Gastgewerbe in Verbindung mit Buschenschank

02.00 Uhr

06.00 Uhr

Gasthaus

02.00 Uhr

06.00 Uhr

Gasthof

02.00 Uhr

06.00 Uhr

Hotel

02.00 Uhr

06.00 Uhr

Hotel garni

02.00 Uhr

06.00 Uhr

Jausenstation (ohne Buschenschank)

02.00 Uhr

06.00 Uhr

Jugendherberge

02.00 Uhr

06.00 Uhr

Nachtklub

04.00 Uhr

18.00 Uhr

Pension

02.00 Uhr

06.00 Uhr

Pub

04.00 Uhr

06.00 Uhr

Rasthaus

02.00 Uhr

06.00 Uhr

Restaurant

02.00 Uhr

06.00 Uhr

Schutzhütte

02.00 Uhr

06.00 Uhr

Tanzcafe

04.00 Uhr

06.00 Uhr

Würstelstand (u.dgl.)

04.00 Uhr

06.00 Uhr


 

Rechtliche Informationen

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: