Wer wird gefördert?
- Natürliche und juristische Personen
- Gemeinden
- Schulen (Antragsteller Direktion)
Was wird gefördert?
- Anlage, Verjüngung und Ergänzung von Obstbaumreihen und Streuobstwiesen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Alleen und Baumreihen
- Anlage von naturnahen Feuchtbiotopen und Teichen, sowie Revitalisierung bestehender Teiche
- sonstige Projekte, die geeignet sind, Lebensräume zu schaffen oder zu verbessern (z.B. Anlage und Reparatur von Trocken- und Lesesteinmauern, Renaturierung von Mooren, Wiedervernässung von Feuchtwiesen).
Wie wird gefördert?
Eine Förderung kann nur nach Maßgabe der budgetären Bedeckung erfolgen.
Obstbäume:
Nettokosten in der Höhe von maximal 25,00 € pro Baum. Bei Pflanzungen im „Naturpark Obst-Hügelland“, „Naturpark Bauernland – Irrsee, Mondsee, Attersee“, „Naturpark Attersee-Traunsee“ und „Naturpark Mühlviertel“ sind Nettokosten in der Höhe von maximal 30,00 € pro Baum förderbar.
Hecken-, Feld- und Ufergehölzpflanzungen:
Nettokosten in der Höhe von maximal 1,50 € pro Strauch oder Baum. Für Pflanzmaterial mit regionaler Herkunftszertifizierung wird die Förderung um 50 % erhöht, jedoch maximal 2,25 € pro Strauch oder Baum.
Landschaftsbild prägende Alleen, Einzelbäume und Einzelbaumreihen:
1/3 der Nettokosten, maximal jedoch 50,00 € pro Baum
Wildschutzzaun und Einzelstammschutz:
Nettokosten maximal 2,00 € je Baum für Einzelschutz oder pro Laufmeter Zaun bei flächigen Zäunungen lukriert werden.
Feuchtbiotope und Teiche:
- maximale Nettokosten bei einer Teichfläche bis 50 m²: bis zu 600,00 €
- maximale Nettokosten bei einer Teichfläche bis 200 m²: bis zu 7,50 € pro m²
- maximale Nettokosten bei einer Teichfläche bis 400 m²: bis zu 5,00 € pro m²
- maximale Nettokosten bei einer Teichfläche ab 400 m²: bis zu 3,00 € pro m²
Vorhaben im ausschließlichen öffentlichen Interesse für Natur- und Landschaftsschutz:
Wenn ein derartiges Interesse vorliegt, können Vorhaben unabhängig von der Förderwerberin/vom Förderwerber mit bis zu 100 % der Bruttokosten gefördert werden. In diesen Fällen ist vorab eine Förderbestätigung von der Abteilung Naturschutz einzuholen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Förderanträge werden ab einer Mindestfördersumme in der Höhe von 200,00 € gefördert. Allfällige notwendige behördliche Bewilligungen (z.B. naturschutzrechtliche oder wasserrechtliche Bewilligung) sind mit der Antragstellung vorzulegen. Bescheidmäßig oder anderweitig vorgeschriebene Maßnahmen können nicht gefördert werden.
- Alle Maßnahmen dürfen nur auf Grundstücken mit Flächenwidmung Grünland „Für die land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ oder „Grünfläche mit besonderer Widmung“ (Grünzug, Trenngrün) oder mit der Widmung „Dorfgebiet“ durchgeführt werden (vgl. Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2021). Maßnahmen, die im Rahmen von Schulprojekten umgesetzt werden, sind auch auf Flächen mit der Widmung „Sondergebiet des Baulandes – Schule“ möglich.
- Durch die Anlage oder Umgestaltung eines Biotops dürfen bestehende Biotope nicht zerstört werden (z.B. Zerstörung eines Magerrasens durch Heckenpflanzung).
-
Obstbaumpflanzungen werden nur bei Verwendung regionaltypischer, standortgerechter Sorten aus der Liste „Empfehlenswerte Obstsorten Oberösterreichs“ auf Halb- oder Hochstamm gefördert. Erwerbsobstanlagen werden aus Mitteln der Abteilung Naturschutz grundsätzlich nicht gefördert. Pflanzungen von mehr als 100 Bäumen pro Hektar oder mehr als 20 Nussbäumen pro Hektar sind nicht förderfähig*.
*Folgende Pflanzabstände sind einzuhalten: 10 Meter für Hochstammbäume und 5 Meter für Halbstammbäume. - Hecken-, Feld- und Ufergehölzpflanzungen dürfen nur unter Verwendung einheimischer, standortgerechter Gehölzpflanzen aus der Liste „Standortgerechte Gehölzpflanzen Oberösterreichs“ durchgeführt werden. Hecken- und Gehölzpflanzungen auf Auslaufflächen für Geflügel sind nicht förderfähig.
- Landschaftsbild prägende Alleen, Einzelbäume und Einzelbaumreihen dürfen nur unter Verwendung einheimischer, standortgerechter Baumarten, nach Möglichkeit zugelassenes Material nach dem forstlichen Vermehrungsgesetz mit Stammzertifikat, das in dem empfohlenen Herkunftsgebiet eingesetzt wird, durchgeführt werden.
- Die Förderung für Wildschutzzaun und Einzelbaumschutz kann nur als Ergänzung zur Pflanzung von Gehölzen und im Verhältnis zur Anzahl der Gehölze lukriert werden.
- Bei Vorhaben, die eine beantragte Fördersumme von 2.000,00 € überschreiten bzw. bei Teichförderungen, ist die Begutachtung durch eine/n Sachverständige/n für Natur- und Landschaftsschutz der Bezirksverwaltungsbehörde vor Projektumsetzung notwendig.
- Alle Anlagen sind ab Erhalt der Förderung für die Dauer von mindestens 10 Jahren dem geltend gemachten Zweck zu widmen. Auch danach unterliegen die Anlagen weiterhin den jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
- Vorhaben, die durch andere Förderungen ganz oder zum Teil finanziert werden (z.B. Ländliche Entwicklung, Förderung des Oö. Landesjagdverbandes, etc.), können zum Ausschluss von Doppelförderungen nicht aus dem Naturaktiven Oberösterreich gefördert werden.
- Die Bestimmungen der „Allgemeinen Förderungsrichtlinien“ des Landes Oberösterreich kommen in der jeweils geltenden Fassung voll inhaltlich zur Anwendung.
Abwicklung / Antragstellung
Für die Antragstellung ist das Onlineformular "Naturaktives Oberösterreich" (siehe weiter unten) zu verwenden.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular "Naturaktives Oberösterreich" (LWLD-N/E-6)
- Lageplan mit Gestaltungs- und Bepflanzungsplan bzw. Pflanzenliste
- Nachweis behördlicher Bewilligungen in Kopie, falls erforderlich
- Zur Abrechnung: Rechnungskopie und Kopie des Zahlungsnachweises
Gruppenfreistellung
Diese Richtlinie unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472, insbesondere Artikel 36 (Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Wäldern).
Schlussbestimmungen
Die Förderung erfolgt aus Mitteln der Abteilung Naturschutz nach Maßgabe der für diese Maßnahme der im jeweiligen Landesvoranschlag jährlich zur Verfügung stehenden Mittel. Auf die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch. Soweit in diesen Richtlinien nicht spezielle Regelungen getroffen sind, gelten – einschließlich der Bestimmungen über die Rückzahlung einer Förderung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen – die „Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich“ in der jeweils geltenden Fassung (abrufbar auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter www.land-oberoesterreich.gv.at/Themen/Förderungen). Der Hinweis über die Erlassung dieser Förderungsrichtlinie oder ihre Änderung sowie der Text der Richtlinie selbst werden auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter www.land-oberoesterreich.gv.at veröffentlicht.
Inkrafttreten und Befristung
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung gemäß Punkt 6. in Kraft. Sie ist auf die Dauer der Geltung der Verordnung (EU) 2022/2472 befristet.7
Veröffentlichungsdatum: 19.01.2024
Formular
Weiterführende Informationen
-
Merkblatt für Sammelanträge
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Abwicklung von Sammelanträgen im Rahmen der Naturschutzförderung Naturaktives Oberösterreich
- Förderrichtlinie Naturaktives Oberösterreich .
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Lageplan über DORIS abrufen
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DORIS (Digitales Oberösterreichisches Rauminformationssystem)
- Erhaltungswürdige Obstsorten Oberösterreichs .
- Obstsorten mit geringer Anfälligkeit gegenüber Feuerbrand .
- Liste "Standortgerechte Gehölzpflanzen" .
- Liste "Standortgerechte Gewässerpflanzen" .