Zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich muss mit 1. Jänner 2014 ihre Tätigkeit vollinhaltlich aufnehmen
Vom Oö. Landtag wurde am 5. Juli 2012 das Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz beschlossen, das sicherstellt, dass die bereits bundesgesetzlich beschlossene zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 ihre Tätigkeit vollinhaltlich aufnehmen kann.
Weiterführende Informationen
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurden die bundesverfassungsrechtlichen Grundlagen für die lange diskutierte und geforderte Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich geschaffen. Die Bundesverfassung sieht - nach dem Modell "9 + 2" - die Weiterentwicklung der in den Ländern bestehenden Unabhängigen Verwaltungssenate in je ein Landesverwaltungsgericht für jedes Bundesland sowie zwei Verwaltungsgerichte des Bundes (für allgemeine Angelegenheiten und für Finanzen) vor.
Die Landesverwaltungsgerichte müssen - ebenso wie die Verwaltungsgerichte des Bundes - mit 1. Jänner 2014 ihre Tätigkeit vollinhaltlich aufnehmen. Sie ersetzen mit diesem Zeitpunkt grundsätzlich alle derzeit noch bestehenden Berufungsinstanzen und Sonderbehörden und entscheiden (mit Ausnahme in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, wo ein zweigliedriger Instanzenzug innerhalb der Gemeinde möglich bleibt, jedoch auch dann das Landesverwaltungsgericht statt der bisherigen Vorstellungsbehörde entscheidet) in Hinkunft unmittelbar nach der (erstinstanzlichen) Verwaltungsbehörde.
Diese bundesverfassungsgesetzlichen Änderungen bedingen eine Anpassung der Landesrechtsordnung im bisher nicht dagewesenen Umfang. Neben einem Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das das bisherige Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990 ersetzt, und die organisations- und dienstrechtlichen Rahmenbedingungen enthalten wird, sind eine Vielzahl von Landesgesetzen technisch an die geänderten Grundsätze und Verfahrensregelungen anzupassen. Die entsprechenden Regierungsvorlagen werden derzeit erarbeitet und dem Oö. Landtag voraussichtlich noch im Jahr 2012 (Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz) bzw. im ersten Halbjahr 2013 (Landesrechts-Anpassungsgesetz in der Form einer Sammelnovelle) vorgelegt werden.
Um die volle Funktionsfähigkeit der Verwaltungsgerichte mit 1. Jänner 2014 sicherzustellen, sehen die Übergangsbestimmungen zur Verfassungsgesetznovelle auf Bundesebene vor, dass die für die Aufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - das war der 5. Juni 2012 - getroffen werden können. Für die Verwaltungsgerichte des Bundes sind in den Übergangsbestimmungen weitere Grundsätze, insbesondere für die Bestellung der Leitungsorgane (Präsident/in, Vizepräsident/in) sowie die Ernennung der weiteren Richterinnen und Richter, enthalten.
Nach Art. 151 Abs. 51 Z 5 B-VG sind das Recht auf Ernennung zum Mitglied (Richter/in) der Verwaltungsgerichte der Länder und das Ernennungsverfahren "nach gleichartigen Grundsätzen" wie beim Bund durch Landesgesetz zu regeln. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1618 BlgNr, 24. GP) führen dazu aus, dass darunter ein Verfahren zu verstehen ist, das durch einen anfechtbaren Rechtsakt abgeschlossen wird.
Diesen bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben soll mit dem vorliegenden Landesgesetz für den bisherigen Präsidenten sowie die bisherigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats entsprochen werden. Damit soll möglichst rasch Rechtssicherheit geschaffen und eine problemlose Vorbereitung auf die notwendigen Umstellungen ermöglicht werden.