Gemäß dem Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind bestimmte Immobilienrechtserwerbe unter Lebenden genehmigungspflichtig. Sie können im Grundbuch nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Bezirksgrundverkehrskommission eingetragen werden.
Rechtserwerbe von Todes wegen werden hingegen vom Grundverkehrsgesetz generell nicht erfasst.
Nicht genehmigungspflichtige Rechtserwerbe können durch einfache Erklärung dem Grundbuchsgericht gegenüber verbüchert werden.
Rechtsvorschriften in den geltenden Fassungen:
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 .
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994 .
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung 2003 .
Formulare
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Grundverkehrs-Eingabe (LWLD-LFW/E-10) Herunterladen .
Für weitere Informationen für die Bezirke Braunau, Eferding, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf, Perg, Ried im Innkreis, Rohrbach, Schärding, Steyr-Land, Vöcklabruck und Wels-Land wenden Sie sich bitte an die jeweilige Bezirkshauptmannschaft.
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