Informationen für Veranstalter

Regeln für Veranstaltungen.

 

 

Was gilt grundsätzlich als Veranstaltung im Sinne des Gesetzes?

Alle Arten von

  • Aufführungen, Vorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen.

 

Welche Veranstaltungen unterliegen dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz?

Allgemein zugängliche oder als allgemein zugänglich beworbene Veranstaltungen.

 

Welche Veranstaltungen unterliegen dem Gesetz nicht, obwohl sie allgemein zugänglich sind?

 

  • Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, wie beispielsweise Gottesdienste, aber auch im Freien, wie beispielsweise Feldmessen oder Prozessionen, sowie religiös bestimmte künstlerische Veranstaltungen, wie zB Advent- oder Osterkonzerte; sonstige Konzerte oder musikalische Darbietungen in Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen, wie beispielsweise klassische Konzerte;

  • Veranstaltungen auf Liegenschaften oder in Einrichtungen von Universitäten, Fachhochschulen, Akademien, Schulen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schüler- und Studentenheimen, die von ihrer Leitung oder mit deren Einverständnis von Studierenden, Schülern, Kindern, Bewohnern eines Schüler- oder Studentenheims oder jeweils von deren Erziehungsberechtigten durchgeführt werden, sofern diese Veranstaltungen nicht überwiegend der Unterhaltung dienen, wie insbesondere lärmintensive Tanzveranstaltungen (Schülerbälle, Maturabälle udgl.), Faschings-veranstaltungen und dergleichen (udgl);

  • Veranstaltungen, die überwiegend Zwecken der Wissenschaft, des Studiums, des Unterrichts sowie der Volks-, Jugend- oder Erwachsenenbildung dienen, insbesondere Vorträge, Kurse und Vorlesungen sowie Ausstellungen in und von Museen;

  • Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie beispielsweise Platzkonzerte, Kurkonzerte, Faschingsumzüge, Krampusumzüge, Fackelumzüge, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste oder auch Leonardiritt, Georgiritt, udgl.;

  • Ausstellungen von Mustern und Waren durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes, insbesondere bei Messen und Märkten, worunter als marktähnliche Verkaufsveranstaltungen auch anlassbezogene Gelegenheitsmärkte, wie beispielsweise Oster-, Advent- und Weihnachtsmärkte, fallen;
    Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie zB Bauern-märkte; sonstige marktähnliche Verkaufsveranstaltungen von natürlichen oder juristischen Personen (zB. Flohmärkte);

  • Film- und Fernsehvorführungen in Gastgewerbebetrieben;

  • Sportveranstaltungen, die keine Gefährdung der Zuschauerinnen und Zuschauer durch die ausgeübte Sportart selbst oder durch ausschreitendes Besucherverhalten erwarten lassen oder die den üblicherweise in der Sportstätte stattfindenden Regelbetrieb nicht erheblich übersteigen;
    Sportveranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit für diese Veranstaltungen die Straßenverkehrsordnung 1960 anzuwenden ist;
    Freizeitveranstaltungen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen, wie beispielsweise organisierte Wanderungen;

  • Darbietungen von Straßenkünstlern, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen (zB Pflasterspektakel, Straßenmusik);

  • Durchführung von Geschicklichkeitsspielen ohne Gefährdungspotenzial für Menschen (zB Ballwerfen auf Dosen udgl.);

  • Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in Bundesgesetzen, wie zB im Vereinsgesetz 2002, im Versammlungsgesetz 1953 oder im Glücksspielgesetz geregelt sind;

  • Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in anderen Landes-gesetzen, wie beispielsweise im Oö. Sportgesetz, Oö. Campingsplatzgesetz, Oö. Wettgesetz, Oö. Glücksspielautomatengesetz, Oö. Sexualdienstleistungs-gesetz oder Oö. Tanzschulgesetz geregelt sind;

  • Veranstaltungen, sofern die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst.

 
Im Zweifelsfall sollte dies mit der zuständigen Veranstaltungsbehörde abgeklärt werden.
 

Bei welchen Veranstaltungen muss die Veranstaltungsbehörde kontaktiert werden?

Bei allgemein zugänglichen oder als allgemein zugänglich beworbenen Veranstaltungen, die nicht unter die gesetzlichen Ausnahmen fallen.

 

In welcher Form muss man sich an die zuständige Veranstaltungsbehörde wenden?

entweder durch

  • Meldung einer Veranstaltung
  • Anzeige einer Veranstaltung
  • Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung

 

Welche Veranstaltungsbehörde ist zuständig?

  • Die Gemeinde für Veranstaltungen mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 2.500 Personen und Veranstaltungsstättenbewilligungen
  • die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) bei einem Gesamtfassungsvermögen über 2.500 Personen sowie 
  • das Amt der Oö. Landesregierung für bezirksübergreifende Veranstaltungen und Veranstaltungen im Tourneebetrieb

 

Welche Veranstaltungen sind meldepflichtig?

 

  • Kleinveranstaltungen ohne besonderes Gefahrenpotential mit nicht mehr als 300 zu erwartenden Besuchern.
  • Veranstaltungen, die eine Tourneebetriebsbewilligung der Landesregierung benötigen und
  • Veranstaltungen, die im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung durchgeführt werden

 

Was hat die Veranstaltungsmeldung zu enthalten?

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Veranstalters/Veranstaltungsverantwortlichen
  • die Veranstaltungsstätte
  • die Art der Veranstaltung und
  • die Dauer der Veranstaltung
  • eine schriftliche Erklärung des Veranstalters, das er alle erforderlichen (Sicherheits-)vorkehrungen getroffen hat. Ein Meleformular ist verfügbar.

 

Welche Veranstaltungen sind anzeigepflichtig?

Anzeigepflichtig sind solche Veranstaltungen, die weder melde- noch bewilligungspflichtig sind.

Bei anzeigepflichtigen Veranstaltungen ist die Verwendung des Veranstaltungsanzeigeformulars verbindlich. Die dafür zuständige Veranstaltungsbehörde erlässt – sofern erforderlich – einen eigenen Bescheid mit besonderen Auflagen.

Erlässt die Veranstaltungsbehörde keinen Bescheid, dann gelten zumindest die Sicherheitsanforderungen nach der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung als verbindlich. Diese Anforderungen gelten aber in gleicher Weise auch für meldepflichtige und bewilligungspflichtige Veranstaltungen.

 

Welche Veranstaltungen sind bewilligungspflichtig?

Veranstaltungen im Tourneebetrieb wie z.B. Zirkusveranstaltungen, Schaustellergeschäfte, aber auch Tourneebetriebsveranstaltungen von Konzerten, Theater, Kabaretts u.dgl.; dafür benötigt der Veranstalter eine Bewilligung des Amtes der Oö. Landesregierung.

 

Wann braucht man eine Veranstaltungsstättenbewilligung?

Für ständig wiederkehrende Veranstaltungen, zB Theater- und Konzertveranstaltungen, Ballveranstaltungen, Kabarett udgl. in Örtlichkeiten (zB Veranstaltungshäuser, Säle, Räume), die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke genutzt werden. Eine solche Bewilligung kann nur der über die Veranstaltungsstätte Verfügungsberechtigte bei der Veranstaltungsbehörde beantragen.

Aber auch für Örtlichkeiten, die nicht ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, kann der Verfügungsberechtigte eine Veranstaltungsstättenbewilligung beantragen. Der Vorteil, der sich daraus für die jeweiligen Veranstalter ergibt, ist die bloße Meldepflicht des Veranstalters der Behörde gegenüber, wenn Veranstaltungen im Rahmen solcher Veranstaltungsstättenbewilligungen von ihm durchgeführt werden.

In den letzten Jahren wird verstärkt auch nach Indoor- und Outdoor-Veranstaltungen zB für Bogensportanlagen (auch im Wald), Schießsportanlagen, Hochseitgärten, Paint-Ball-Parcours, etc. nachgefragt.

Eine solche Indoor- oder Outdoor-Anlage, welche nur zu bestimmten Öffnungszeiten den Besuchern und Besucherinnen zur Verfügung steht und auch während dieser Öffnungszeiten ständig durch unterweisendes Personal betreut wird, ist als organisierte öffentliche Belustigung zu verstehen. Daher ist bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde (in der Regel bei der Gemeinde) eine Veranstaltungsstättenbewilligung zu beantragen, sofern diese Veranstaltungen auch allgemein zugänglich sind oder als allgemein zugänglich beworben werden (Internet, Plakate, Aussendungen udgl.).

Hinsichtlich der sicherheitstechnischen Erfordernisse für solche Anlagen wenden Sie sich bitte an den zentralen Amtssachverständigendienst, Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik (UBAT), Tel.Nr. 0732/7720 – 135 28.

 

Was ist bei einer wesentlichen Änderung einer bewilligten Veranstaltungsstätte zu tun?

Wesentliche Änderungen einer bewilligten Veranstaltungsstätte sowie jede Änderung der von der Veranstaltungsstättenbewilligung umfassten Veranstaltungsarten sind neuerlich von der zuständigen Veranstaltungsbehörde zu bewilligen.

 

Formular

Weiterführende Informationen

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: