- Wer wird gefördert?.
- Was wird gefördert?.
- Wie wird gefördert?.
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?.
- Abwicklung / Antragstellung.
Wer wird gefördert?
Privatpersonen, die eine Radonschutzmaßnahme in ihrem geplanten bzw. bestehenden Wohnhaus (Hauptwohnsitz) mit bis zu drei Wohnungen setzen.
Hinweis: Die förderbaren Maßnahmen müssen der privaten Nutzung dienen und die betroffenen Wohnhäuser und Wohnungen müssen ganzjährig bewohnt werden bzw. sein (Hauptwohnsitz). Ferienwohnungen sowie Zweitwohnsitze sind nicht förderbar.
Was wird gefördert?
- Der Einbau einer Radondrainage gemäß ÖNORM S 5280-2 bei Bauvorhaben in Radonvorsorge- und Radonschutzgebieten mit ständig bewohnten erdberührenden Wohn-, Schlaf- oder Aufenthaltsräumen (Aufenthalt länger als 10 h/Woche)
- Bautechnische Sanierungen bei einer Überschreitung der jahresdurchschnittlichen Radonkonzentration im Gebäude von mehr als 500 Becquerel pro Kubikmeter gemäß Radonschutzverordnung.
Wie wird gefördert?
Vorsorgemaßnahmen bei Neubauten in Radonvorsorge- und Radonschutzgebieten | Der Einbau einer Radondrainage laut ÖNORM S 5280-2 (Vorsorgetyp B) durch Nachweis des bauausführenden Unternehmens mit 500 Euro. |
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Bautechnische Sanierungen bei einer jahresdurchschnittlichen Radonkonzentration im Gebäude von mehr als 500 Becquerel pro Kubikmeter in mindestens einem ständig bewohnten Wohn-, Schlaf- oder Aufenthaltsraum (Aufenthalt länger als 10 h/Woche) | Jede Wohneinheit nach einer verpflichtenden Beratung durch die Fachabteilung des Landes oder durch eine ausgebildete Fachperson für den baulichen Radonschutz und anschließender Prüfung durch die Fachabteilung des Landes mit 20 Prozent der anrechenbaren Sanierungskosten, maximal 2.000 Euro. |
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Vorsorgemaßnahmen bei Neubauten in Radonvorsorge- und Radonschutzgebieten
- Die Wohneinheit muss in Radonvorsorge- und Radonschutzgebieten geplant werden und ständig bewohnte erdgebundene Wohn-, Schlaf- oder Aufenthaltsräume (Aufenthalt länger als 10 h/Woche) enthalten.
- Der Einbau einer Radondrainage laut ÖNORM S 5280-2 (Vorsorgetyp B) ist vom bauausführenden Unternehmen zu bestätigen und gemeinsam mit dem Ansuchen an die Förderungsstelle zu übermitteln.
Hinweis: Das Ausstellungsdatum des Nachweises des bauausführenden Unternehmens über den ÖNORM gerechten Einbau der Radondrainage darf zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als ein Jahr sein.
Bautechnische Sanierungen bei Richtwertüberschreitung
- Die jahresdurchschnittliche Radonkonzentration im Gebäude muss bei einer vorangegangenen Messung in mindestens einem ständig bewohnten Wohn-, Schlaf- oder Aufenthaltsraum (Aufenthalt länger als 10 h/Woche) über 500 Becquerel pro Kubikmeter liegen.
- Vor Sanierung ist eine verpflichtende Beratung durch die Fachabteilung des Landes Oberösterreich oder durch eine ausgebildete Fachperson für den baulichen Radonschutz erforderlich. Die dabei festgehaltenen Sanierungsmaßnahmen sind umzusetzen.
Erforderliche Unterlagen
Vorsorgemaßnahmen bei Neubauten in Radonvorsorge- und Radonschutzgebieten
- Antragsformular Land OÖ (vollständig ausgefüllt und unterfertigt)
- Nachweis des bauausführenden Unternehmens über den Einbau der Radondrainage
Hinweis: Das Ausstellungsdatum des Nachweises des bauausführenden Unternehmens über den ÖNORM gerechten Einbau der Radondrainage darf zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als ein Jahr sein.
Bautechnische Sanierungen bei Richtwertüberschreitung
- Antragsformular Land OÖ (vollständig ausgefüllt und unterfertigt)
- Ergebnis der Radonmessung gemäß Radonschutzverordnung
- Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie)
- Dokumentation der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen und Messprotokoll der Radonkonzentration nach Sanierung (Langzeitmessung oder Orientierungsmessung)
Abwicklung / Antragstellung
Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:
Antragstellung
Der Förderungsantrag für die Maßnahmen ist gemeinsam mit den notwendigen Unterlagen nach Durchführung an das Land Oberösterreich zu stellen. Sämtliche notwendigen Unterlagen für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit Ihrer Investition sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages.
Beurteilung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Förderstelle prüfen die Unterlagen.
Genehmigung
Nach Erhalt aller notwendigen Unterlagen wird der Förderbetrag festgelegt und durch das zuständige Landesregierungsmitglied genehmigt.
Auszahlung
Die Überweisung erfolgt auf das von Ihnen angegebene Konto.
Rechtsgrundlagen
- Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF
- Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF
- Förderungsrichtlinien 2022 für die Umweltförderung in Oberösterreich idgF
Laufzeit
1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2025 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.
Weiterführende Informationen