Die positiven Erfahrungen mit der Energiebuchhaltung bei den landeseigenen Gebäuden haben das Land Oö. bewegt, als erstes Bundesland eine gesetzliche Pflicht für das Führen einer Energiebuchhaltung in öffentlichen Gebäuden festzulegen:
Demnach ist beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, sowie bei Änderungen der energietechnischen Anlagen solcher Gebäude eine Energiebuchhaltung zu führen, sofern dies technisch möglich ist (§ 11(3) des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002).