Der Oö. Landtag hat am 3. März 2005 das neue Landesgesetz über das Verbot der Diskriminierung auf Grund der rassischen oder ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (Oö. Antidiskriminierungsgesetz - Oö. ADG) beschlossen.
Bereits nach geltender Rechtslage besteht sowohl für den Bundes- als auch den Landesbereich ein umfassendes Diskriminierungsverbot: Neben Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 14 EMRK ist hier insbesondere Art. 9 Abs. 4 Oö. L-VG zu nennen, in dem sich das Land Oberösterreich ausdrücklich zur Gleichbehandlung und Gleichstellung aller Menschen im Sinn der Grundrechte, insbesondere zum Verbot jeglicher Diskriminierung bekennt.
Unbeschadet der bestehenden Rechtslage sind für die vom Landesgesetzgeber zu regelnden Sachverhalte auf Grund der Richtlinien jedenfalls folgende Inhalte sicherzustellen, die auch die wesentlichen Punkte dieses Gesetzentwurfs bilden:
- ein Verbot jeder unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung sowie jeder diskriminierenden Belästigung,
- die Möglichkeit, Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot bekämpfen zu können (Rechtsschutz),
- ein Verbot der Benachteiligung auf Grund der Wahrnehmung von Rechten (Viktimisierung) einschließlich einer Rechtsschutzmöglichkeit dagegen,
- Schadenersatzregelungen bei Verletzungen der Verbote,
- Strafbestimmungen für Verletzungen der Verbote und
- Einrichtung einer Stelle zur Bekämpfung der Diskriminierung und Förderung der Gleichbehandlung i.S.d. Richtlinie 2000/43/EG.