Der Oö. Landtag hat am 10. November 2005 eine Novelle zum Oö. Parkgebührengesetz beschlossen.
Diese beinhaltet die Ermächtigung wonach ab 1. Jänner 2006 die Gemeinden die Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen (sogenannte Parkgebühren) als ausschließliche Gemeindeabgabe im Rahmen ihres freien Beschlussrechts durch Verordnung ausschreiben können.
Weiterführende Informationen
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Beilage 702/2005
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Bericht des Ausschusses für Verkehrsangelegenheiten betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Parkgebührengesetz geändert wird.
Das Finanzausgleichsgesetz 2005 ermächtigt die Gemeinden, ab 1. Jänner 2006 die Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen (sogenannte Parkgebühren) als ausschließliche Gemeindeabgabe im Rahmen ihres freien Beschlussrechts durch Verordnung auszuschreiben. Es ist dem Landesgesetzgeber dann nur mehr gestattet, diese bundesgesetzliche Ermächtigung zu konkretisieren oder eine weitergehende Ermächtigung der Gemeinden vorzusehen.
Er darf aber die Ermächtigung des Bundesgesetzgebers nicht einschränken, sodass z.B. das landesgesetzlich festgelegte Höchstausmaß der Abgabe oder zusätzliche, über das Finanzausgleichsgesetz hinausgehende Ausnahmen verfassungsrechtlich unzulässig sind. Das Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 61/2005, ist an diese neue finanzausgleichsrechtliche Regelung anzupassen.