Oö. Sozialhilfegesetz-Novelle 2005

 

Der Oö. Landtag hat am 7. Dezember 2005 eine Novelle zum Oö. Sozialhilfegesetz beschlossen.

Die wesentlichen Punkte dieses Gesetzes sind die Herabsetzung des Anteils der regionalen Träger sozialer Hilfe an den ungedeckten Kosten des Landes und eine teilweise Kostenübernahme durch das Land hinsichtlich jener Kosten, die bei der Gewährung sozialer Hilfe an anerkannte Flüchtlinge entstehen.

Weiterführende Informationen

Das Oö. Sozialhilfegesetz 1973 normierte in seiner ursprünglichen Fassung, dass die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut 50 v. H. der ungedeckten Kosten für die Heime und Anstalten des Landes zu leisten hatten. Mit der Oö. Sozialhilfegesetz-Novelle 1983 wurde die Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen gemildert bzw. eingeschränkt. Als Ausgleich für die dadurch verursachte finanzielle Belastung der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut wurde der von den regionalen Trägern sozialer Hilfe zu finanzierende Anteil an den ungedeckten Landeskosten auf 45 v. H. herabgesetzt. Die nunmehrige weitere Reduzierung dieses Anteils auf 40 v. H im Sinn einer Entlastung zugunsten der regionalen Träger soll Ausgleich dafür sein, dass deren Aufwand für ihre originären Aufgaben im Sinn des Oö. Sozialhilfegesetzes in den letzten Jahren überproportional angestiegen ist.

Art. 23 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ("Genfer Flüchtlingskonvention") verpflichtet die Vertragsstaaten, Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiet aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentlichen Unterstützung und Hilfeleistung zu gewähren, wie sie eigenen Staatsbürgern zuteil wird. Österreich hat die Genfer Flüchtlingskonvention mit der Maßgabe ratifiziert, dass darunter "nur Zuwendungen aus der Öffentlichen Fürsorge (Armenversorgung) zu verstehen sind". Während Asylwerber Leistungen im Rahmen der Grundversorgung erhalten und damit unter Berufung auf die Subsidiaritätsbestimmung des § 2 Abs. 5 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 ein Sozialhilfeanspruch entfällt, können anerkannte Flüchtlinge nur noch maximal vier Monate ab Rechtskraft des positiven Asylbescheides Leistungen der Grundversorgung in Anspruch nehmen. Jedoch besteht für anerkannte Flüchtlinge ab Rechtskraft des positiven Asylbescheides und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Oö. Sozialhilfegesetz 1998  ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe.
 

Die regionalen Träger sozialer Hilfe sind also durch die Entwicklungen im Wirkungsbereich des Sozialhilfegesetzes - wie oben dargestellt - mit kontinuierlich steigenden Aufwendungen konfrontiert: Einerseits aufgrund der Leistung sozialer Hilfe durch die regionalen Träger selbst und andererseits durch die Tragung eines nicht unerheblichen Teiles der ungedeckten Kosten des Landes. Diesem steigenden Kostendruck auf die Träger der sozialen Hilfe soll diese Novelle entgegenwirken.

 

Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfes sind also anzuführen:

  • Die Herabsetzung des Anteils der regionalen Träger sozialer Hilfe an den ungedeckten Kosten des Landes und
  • eine teilweise Kostenübernahme durch das Land hinsichtlich jener Kosten, die bei der Gewährung sozialer Hilfe an anerkannte Flüchtlinge entstehen.