Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2006

Der Oö. Landtag hat am 7. Dezember 2005 ein Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz beschlossen. Durch zahlreiche Änderungen im Bundes- und Landesdienstrecht sind Anpassungen im Dienstrecht der oö. Gemeinden und Gemeindeverbände zweckmäßig oder erforderlich

Weiterführende Informationen


Wesentliche Punkte dieses Gesetzes sind insbesondere:


a) Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001:

  • Anpassung des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung bei Kinderbetreuung an das MSchG und VKG;
  • Recht auf Familienhospizfreistellung auch bei Betreuung von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern);
  • Entfall der Regelbeurteilung;
  • Weiterführung des Disziplinarverfahrens bereits bei vorläufigem Rücktritt von der Verfolgung durch den Staatsanwalt;
  • Anhebung der monatlichen Dienstgeber-Pensionsbeiträge.

b) Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002:

  • Umsetzung der Richtlinie EG über befristete Arbeitsverträge;
  • Entfall der Postensuchtage bei Selbstkündigung;
  • Weiterführung des Disziplinarverfahrens bereits bei vorläufigem Rücktritt von der Verfolgung durch den Staatsanwalt;
  • Anpassung des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung bei Kinderbetreuung an das MSchG und VKG;
  • Neuregelung der Urlaubsabfindung;
  • Recht auf Familienhospizfreistellung auch bei Betreuung von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern);
  • Entfall der Regelbeurteilung;
  • Anhebung der monatlichen Dienstgeber-Pensionsbeiträge.

c) Änderung des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002:

  • Entfall der Regelbeurteilung;
  • Anpassung des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung bei Kinderbetreuung an das MSchG und VKG;
  • Recht auf Familienhospizfreistellung auch bei Betreuung von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern);
  • Weiterführung des Disziplinarverfahrens bereits bei vorläufigem Rücktritt von der Verfolgung durch den Staatsanwalt.