Oö. Hundehaltegesetz

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Oö. Hundehaltegesetz

Gemäß § 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 hat eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, diesen bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen anzumelden.

Dieser Meldung ist u.a. der für das Halten eines Hundes erforderliche allgemeine Sachkundenachweis anzuschließen.

Den Sachkundenachweis hat somit grundsätzlich jede Hundehalterin sowie jeder Hundehalter zu erbringen und ist vor Anschaffung eines Hundes zu absolvieren. 

Ein einmal erworbener Sachkundenachweis ist dauerhaft gültig.

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Das Oö. Hundehaltegesetz enthält keine Regelungen, wie viele Hunde geführt werden dürfen.

Allerdings bestimmt § 3 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002, dass ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen ist, dass

  1. Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder
  2. Menschen und Tiere nicht über ein unzumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder
  3. er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.

Bei einem Verstoß dieser Bestimmung kann mit einer Verwaltungsstrafe gerechnet werden.

Im § 3 Oö. Hundehaltegesetz 2002 sind die allgemeinen Anforderungen für das Halten von Hunden geregelt.

Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. nachzukommen. 

Gemäß § 3 Abs. 2 ist ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass 

  1. Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder
  2. Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder
  3. er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann. 

Dies gilt für alle Personen, die in irgendeiner Form den Hund betreuen.

Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur durch Personen beaufsichtigen, verwahren oder führen lassen, die psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nachzukommen.

Der Hundehalter bzw. die Hundehalterin hat selbst zu beurteilen, ob sein/ ihr Kind in der Lage ist, den Hund zu führen und die Bestimmungen des Hundehaltegesetzes, die für alle gelten, einzuhalten. 

Es steht jedoch jeder Person und auch jedem Kind frei, einen Sachkundekurs zu besuchen, da jeder, um Schwierigkeiten für sich und den Hundehalter zu vermeiden, die Bestimmungen des
Oö. Hundehaltegesetzes 2002 kennen sollte.

Nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 gilt im Wald zwar grundsätzlich keine Leinenpflicht. Jedoch ist jeder Hund so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass weder Menschen noch Tiere durch den Hund gefährdet werden. Die Hundehalterin / der Hundehalter ist zu jeder Zeit und überall für das Verhalten des Hundes verantwortlich. Das Führen an der Leine wird empfohlen, da bei Hunden der Spieltrieb durch aufgeschrecktes Wild (Rehe, Hasen, Vögel, etc.) leicht geweckt werden kann.

Zu beachten sind im Wald auch das Forstrecht und Jagdrecht. Abseits von öffentlichen Wegen und Straßen ist daher immer vorab ein Einvernehmen mit dem Grundbesitzer herzustellen, ob der Hund im Wald mitgenommen werden darf. Auch empfehlen wir eindringlich den Hundekot zu entfernen.

 

Ob das Mitnehmen von Hunden auf öffentliche Badeplätze gestattet ist, entscheidet grundsätzlich der Betreiber der Anlage. Lässt der jeweilige Betreiber grundsätzlich das Mitnehmen von Hunden zu, so müssen diese nach § 6 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 während der Badesaison jedenfalls an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

 

Auf den Bade- und Erholungsanlagen des Landes Oö. ist die Mitnahme von Tieren ganzjährig nicht gestattet. Ausgenommen sind Diensthunde der Polizei und der Rettungsdienste sowie Blinden-, Assistenz- und Partnerhunde, soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist.

Ob Hunde in Gasthäusern erlaubt sind und in welchen Bereichen sie sich aufhalten dürfen, ist keine Frage des Oö. Hundehaltegesetzes 2002. Der Inhaber eines gastgewerblichen Betriebes kann selbst regeln, welche Personen eingelassen werden und ob Hunde erlaubt und in welchen Bereichen sie erlaubt sind. In Hotels sind in der Regel Hunde in Speisesälen zu den Mahlzeiten nicht erlaubt.

Dürfen Hunde in Gaststätten mitgenommen werden, gilt für diese dann die Leinen- und Maulkorbpflicht.

Gemäß § 1 Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung ist die allgemeine Sachkunde als gegeben anzusehen, wenn der Halter oder die Halterin des Hundes eine mindestens sechsstündige theoretische Ausbildung absolviert hat oder mit einem anderen eigenen Hund eine Ausbildung gemäß § 4 absolviert und die dazugehörende Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Darunter fällt auch die Ausbildung zum Jagdhund (§ 4 Z.3 Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung). Diese ist der Behörde nachzuweisen. Andere Ausbildungen, wie z.B. eine Jagdprüfung des Hundehalters, etc., gelten nicht als Sachkundenachweis für die ordnungsgemäße Hundeanmeldung bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde.

Das Halten von Hunden wird in Oberösterreich im Oö. Hundehaltegesetz 2002 geregelt. Eine spezielle Regelung für Kampfhunde ist in diesem Gesetz nicht enthalten. Den Begriff "Kampfhund" gibt es in diesem Gesetz nicht. Man versucht mit diesem Landesgesetz, das Halten von Hunden (unabhängig von der Rasse) so zu regeln, dass Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde möglichst vermieden werden.

Bei Hunden, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens ausgebildet wurden, gilt im Einsatz und bei Übungen nur dann keine Leinen- und Maulkorbpflicht, wenn durch die Einhaltung der Anordnung (Leinenpflicht) die Verwirklichung des Einsatz- oder Übungszweckes ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde. Diese Ausnahme gilt auch nicht generell, sondern nur für die Dauer ihres Einsatzes oder der Übung. Dagegen sind speziell ausgebildete Hunde für die Führung von Assistenz- oder Therapiebegleithunde generell von der Einhaltung dieser Regelung (§ 6 Abs. 1 - 4 Oö. Hundehaltegesetz 2002) ausgenommen.

Gemäß § 6 Abs. 5 Z 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 i.d.g.F. gilt die Leinen- und Maulkorbpflicht nicht für das Mitführen von speziell ausgebildeten oder sich in Ausbildung befindlichen Hunden, auf deren Hilfe Personen zur Kompensierung ihrer Behinderung, zu therapeutischen Zwecken nachweislich angewiesen sind. Dazu ist festzuhalten, dass ein Assistenz- oder Therapiebegleithund während der bestimmungsgemäßen Verwendung von der Einhaltung der Maulkorb- und Leinenpflicht ausgenommen wird. Ist der Hund jedoch mit sonstigen Personen unterwegs, so unterliegt er der allgemeinen Leinen- und Maulkorbpflicht.

Eine Gemeinde bzw. der Magistrat ist zwar nicht verpflichtet, eine Freilauffläche für Hunde zur Verfügung zu stellen, jedoch kann der Gemeinderat durch Verordnung bestimmen, auf welchen öffentlichen, unbebauten Flächen innerhalb des Ortsgebietes die Leinen- oder Maulkorbpflicht nicht gilt. In der jeweiligen Gemeinde kann nachgefragt werden, ob Freilaufflächen im Gemeindegebiet vorhanden sind bzw. wo sich diese genau befinden.

Wer einen Sachkundenachweis hat ( Sachkundekurs oder gleichwertige Ausbildung oder Ausbildungen mit dem Hund) braucht in weiterer Folge keinen neuen Sachkundekurs absolvieren, wenn sich die Rechtslage ändert. Es steht jedoch jedem frei, nochmals einen Kurs zu besuchen.

Ja natürlich, kann der Hund in einer Freilauffläche auch mit einer Leine geführt werden. Es ist zu beachten, dass ein Hund auch in einer Freilauffläche so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen ist, dass Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet oder über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden. Für auffällige Hunde gilt in nicht eingezäunten Freilaufflächen die Maulkorbpflicht.

Hier sieht § 6 Abs. 3 Oö. Hundehaltegesetz 2002 vor, dass die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten hinterlässt, vom Hundeführer unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen sind.

Weiters wird auch in der Straßenverkehrsordnung den Hundehaltern die Pflicht zum Entfernen von Hundeexkrementen auferlegt. Das Verbot der Verunreinigung von öffentlichen Straßen, Gehsteigen, Gehwegen sowie von Fußgängerzonen und Wohnstraßen durch Hundeexkremente und die Verpflichtung zu deren Entfernung sowie die Geldstrafe bei Unterlassung dieser Verpflichtung regeln die Bestimmungen der Straßenverkehrsverordnung.
Da Hundekot äußerst schädlich für Weide- und Wildtiere ist, wird dringend empfohlen, auch auf Wiesen und Feldern den Kot unbedingt zu entfernen.

Ja, der Hund ist auf einem Fußballplatz (größere Menschenansammlung) mit Leine und Maulkorb zu führen.

Die Anmeldung eines Hundes ist ausschließlich in der Gemeinde vorzunehmen, in der die Hundehalterin / der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz hat. Der Hund kann zu einem Nebenwohnsitz mitgenommen bzw. dort betreut werden. Die Frage des Wohnsitzes ist allerdings auf Grund der Bestimmungen des Meldegesetzes zu bestimmen. Zu beachten ist allerdings, dass die Bestimmungen und Pflichten für das Halten des Hundes hinsichtlich der Verwahrung und Sicherheit nach dem Oö. Hundehaltegesetz eingehalten werden. Eine Anmeldung am Nebenwohnsitz und die Vorlage des Sachkundenachweises ist nicht erforderlich.

Es muss für jeden Hund eine Haftpflichtversicherung bestehen. Dabei kommt es nicht darauf an, auf wessen Namen die Versicherung läuft, sondern darauf, dass im Schadensfall der Versicherungsschutz garantiert ist. Dies ist vom jeweiligen Hundehalter bei der Anmeldung in geeigneter Form, in der Regel durch eine Bescheinigung der Versicherung, nachzuweisen.

Der „erweiterte Sachkundenachweis“ ist für die Haltung von auffälligen Hunden, also bei Hunden mit einem erhöhten Gefährdungspotential, erforderlich.

Wenn die Auffälligkeit eines Hundes durch die Gemeinde mit Bescheid festgestellt wurde, so ist gleichzeitig die Hundehalterin bzw. der Hundehalter aufzufordern, binnen einer angemessenen, längstens jedoch sechsmonatigen Frist, die Ausbildung (erweiterte Sachkunde) gemeinsam mit dem betreffenden Hund zu absolvieren. Die Gemeinde kann diese Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, sofern die Hundehalterin oder der Hundehalter die erweiterte Sachkundeausbildung bereits begonnen hat und glaubhaft macht, warum sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist beendet werden kann.

Die erweiterte Sachkunde besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil von insgesamt mindestens zehn Stunden.

Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund, der

  • einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder
  • wiederholt Menschen gefährdet hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein.

 

Die Hundehaltung kann untersagt werden,

  1. wenn kein Versicherungsschutz besteht oder kein Nachweis dafür erbracht wurde,
  2. die Verlässlichkeit der Hundehalterin des Hundehalters nicht gegeben ist oder
  3. wenn Haltungsanordnungen nicht ausreichen, um die Belästigung oder Gefährdung durch den Hund zu beseitigen.

Personen, denen die Haltung eines bestimmten Hundes untersagt wurde, dürfen diesen nicht mehr beaufsichtigen, verwahren oder führen.

Ein über zwölf Wochen alter Hund ist bei der Hauptwohnsitzgemeinde binnen drei Tagen schriftlich anzumelden.

An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde jedenfalls an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Die Leinen- oder Maulkorbpflicht betrifft alle Straßen, Gehsteige, Gehwege und Parks innerhalb der Ortstafeln "Ortsanfang" und "Ortsende". Darüber hinaus gelten als öffentliche Orte im Ortsgebiet Park- und Sportanlagen, Spielplätze, Rad- und Gehwege. Aber auch außerhalb dieser Flächen zählen geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern, wie z.B. enger bebaute Siedlungsflächen, zum Ortsgebiet.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang aber darauf, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter den Hund so zu halten, zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen hat, dass vom Hund keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung für Menschen oder Tiere ausgeht. Diese Letztverantwortung liegt immer bei der Hundehalterin oder beim Hundehalter oder der Person, die den Hund führt.

Eine Leinen- und Maulkorbpflicht besteht jedenfalls dann, wenn der Hund anders nicht gefahrlos geführt werden kann, und an folgenden Orten:

  • in öffentlichen Verkehrsmitteln,
  • in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen 
  • auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen und
  • bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen und bei Veranstaltungen.

Auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.

Zu beachten ist, dass auch an bestimmten Orten z.B. auf Wanderwegen etc. eine Leinen- und/oder Maulkorbpflicht vorgeschrieben sein könnte oder ob der Hund nicht mitgenommen werden darf, z.B. auf bestimmten Badeplätzen oder Spielplätzen etc. Hier handelt es sich dabei um eine Verordnung der Gemeinde. Dies sollte jedoch durch ein Schild entsprechend erkennbar sein. Bei Bedarf müssten Sie sich bitte an die jeweilige Gemeinde wenden.

  1. den erforderlichen Sachkundenachweis
  2. sowie einen Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro besteht
  3. Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz

Hundehalterinnen und Hundehalter, die nach dem 1.Juli 2003 einen neuen Hund anmelden und bisher mit einem anderen bzw. früheren Hund noch keine Ausbildung im Sinne des § 4 Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung (z.B. Begleithundeprüfung BgH-1) nachweisen können.

Gemäß § 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 hat eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, diesen bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen anzumelden.

Dieser Meldung ist der für das Halten eines Hundes erforderliche allgemeine Sachkundenachweis anzuschließen.

Den Sachkundenachweis hat somit grundsätzlich jeder Hundehalter sowie jede Hundehalterin zu erbringen.

Da dieser Nachweis von der „Gattin“ erbracht wurde, diese aber verstorben ist, muss nun der „Gatte“, wenn dieser der neue Hundehalter ist, den allgemeinen Sachkundenachweis erbringen und somit einen Sachkundekurs besuchen.

Die Hundeabgabe (Hundesteuer) ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch.

Gemäß § 3 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist ein Hund in der Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, das heißt, dass die Nachbarn nicht durch ein nicht mehr tolerierbares, die „übliche bzw. natürliche“ Lautstärke und Häufigkeit weit übersteigendes Bellen in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist der Hundehalter bzw. die Hundehalterin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Belästigung durch das Bellen auf ein erträgliches Maß eingeschränkt wird.

Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungs-vermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen. Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen. Wegen des Deliktes der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung macht sich nicht nur derjenige strafbar, der selbst (also unmittelbar) ungebührlicherweise störenden Lärm verursacht, sondern auch derjenige, dessen Hund bellt. Unter störenden Lärm fällt daher auch der durch bellende Hunde erzeugte Lärm. Das Bellen eines Hundes, das den Nachbarn stört, ist nach den einschlägigen Bestimmungen als ungebührlicherweise störende Lärmerregung strafbar. Aus rechtlicher Sicht gibt es keine sogenannte "Bellfreiheit" für Hunde. Eine lärmbedingte ungebührliche Störung ist daher auch dann anzunehmen, wenn beispielsweise vorübergehende Passanten von dem Hund lautstark angebellt werden, denn auch in diesem Falle geht die Störung im Wesentlichen vom Bellen des Hundes aus. Hundegebell ist aber nicht nur zur Nachtzeit, sondern auch tagsüber strafbar, wenn es für länger als ein kurzes Anschlagen erfolgt und/oder in Abständen immer wiederkehrt.

Auch ein von Pausen unterbrochenes Bellen wird in den meisten Fällen als wesentliche Störung gewertet werden müssen, weil das Warten auf das Bellen in den Pausen, die sogenannte "Geräuscherwartung", selbst bei nervlich nicht übermäßig empfindlichen Menschen zu einer Anspannung des Nervensystems führen kann. Im Zusammenhang mit störendem Hundelärm gilt der Grundsatz, dass zur Feststellung, ob der Lärm objektiv geeignet ist, von unbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden, die Erfahrungen des täglichen Lebens genügen. Es gibt bestimmte Geräusche - und dazu gehört auch der Hundelärm - welche die Aufmerksamkeit im besonderen Maße auf sich ziehen und sich schon bei einem geringen Schallpegel in das Bewusstsein desjenigen drängen, der sie nicht hören will.

Wir empfehlen Ihnen, sich hinsichtlich einer Belästigung nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 an die zuständige Gemeinde bzw. den zuständigen Magistrat zu wenden.

Stört das anhaltende Hundegebell, können Sie wegen ungebührlicher Lärmerregung die Polizei verständigen. Wir empfehlen ein Lärmprotokoll zu führen, in dem Sie die Häufigkeit des Gebelles dokumentieren und eine Anzeige nach dem Oö. Polizeistrafgesetz bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion einbringen.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin zu jeder Zeit und überall für das Verhalten seines oder ihres Hundes die Verantwortung trägt und dafür auch haftbar ist.

Aus zivilrechtlicher Sicht wird Hundegebell als Immission qualifiziert. § 364 Abs. 2 ABGB regelt für Nachbarn, wann Einwirkungen vom Nachbargrundstück nicht geduldet werden müssen, das wäre dann der Fall, wenn sie das ortsübliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung Ihres Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Dies kann auf dem Zivilrechtswege geltend gemacht werden.

Ein Hund ist so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere durch ihn nicht gefährdet werden oder Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden oder er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.
Gemäß § 6 Abs. 6 Oö. Hundehaltegesetz 2002 muss der Maulkorb so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die am Arm oder in einem Behältnis getragen werden sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen.

Generell ist im Oö. Hundehaltegesetz 2002 festgelegt, dass ein Hund immer in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen ist, dass

  1. Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder
  2. Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder
  3. er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.

Hunde müssen auch auf Privatgrundstücken so gehalten werden, dass sie keine Gefahr für Menschen und Tiere darstellen.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin zu jeder Zeit und überall für das Verhalten seines oder ihres Hundes die Verantwortung trägt und dafür auch haftbar ist.

Gewisse Sicherheitsvorkehrungen, wie das Anbringen eines Schildes „Achtung Hund“ oder das Abschließen des Eingangs- bzw. Gartentores, wenn sich ein Hund im Garten befindet, sind empfehlenswert, um mögliche Gefährdungen zu vermeiden.

 

 

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