Schiffbare Gewässer in Oberösterreich

Informationen über zeitliche Einschränkungen und Voraussetzungen in den schiffbaren Gewässern in Oberösterreich.

Schifffahrt auf Oberösterreichs Seen

Auf den oberösterreichischen Seen, ausgenommen Attersee und Traunsee, ist die Verwendung von Motorfahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor ganzjährig verboten.

Bis auf die Motorbootsommersperre, 1. Juli bis 31. August, ist die Verwendung von Motorfahrzeugen mit Maschinenantrieb am Attersee und Traunsee grundsätzlich erlaubt. Zwischen 21:00 und 07:00 Uhr gilt jedoch ein Nachtfahrverbot.

Am Wolfgangsee, dieser liegt in Oberösterreich und Salzburg, gilt ebenso die Motorbootsommersperre für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor. Außerdem sind Außenbordmotoren verboten und im Mai, Juni und September gilt ein Sonn- und Feiertagsfahrverbot.

Schifffahrt auf Enns, Traun und Steyr

Auf den Flüssen Enns, Traun und Steyr ist die Schifffahrt mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor ausgestattet sind (zum Beispiel Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motor-Surfer), verboten.

Schifffahrt auf der Donau

In der Wasserstraßen-Verkehrsordnung wurden grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau erlassen. Das Motorbootfahren auf der Donau ist grundsätzlich erlaubt. 

Rafting

Die Flüsse Steyr, Traun und Koppentraun sind grundsätzlich für Rafting geeignet. Auf der Teichl ist das Rafting verboten. Auf der Steyr ist das Rafting nur ab der Staumauer des Klauser Stausees bis zur Frauensteiner Brücke erlaubt. Das Rafting ist allerdings durch Verordnungen über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen zeitlich eingeschränkt.

Wann ist Rafting erlaubt?

  • Auf der Koppentraun von 1. Mai bis 15. Juli, jeweils von 10:00 bis 15:00 Uhr
  • Auf der Traun und Steyr von 1. Mai bis 15. September, jeweils von 10:00 bis 16:30 Uhr

 

Einsatzbeschränkungen für Sportfahrzeuge auf oberösterreichischen Gewässern:

Weiterführende Informationen

Verordnungstexte mit den näheren Beschränkungsinhalten findet man im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes unter der Internetadresse:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: