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Waldbrandschutz 2024

Die nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 144/2023 erfolgte großzügige Öffnung des Waldes zu Erholungszwecken für jedermann macht es zwingend erforderlich, dass vorbeugende Maßnahmen für größtmöglichen Schutz vor Waldbränden gesetzt werden.

Zu diesem Zweck wurde auch heuer wieder eine Verordnung, betreffend den Waldbrandschutz für die Waldgebiete des politischen Bezirkes Rohrbach (siehe Beilage) und deren Gefährdungsbereiche, erlassen.

Unabhängig vom räumlichen Geltungsbereich der gegenständlichen Verordnung und insbesondere im Hinblick auf eine allfällig eintretende Dürreperiode ergeht die Einladung an alle Gemeinden, in geeigneter Form (ortsübliche Information der Bevölkerung bzw. von Urlaubern) die gegenständliche Verordnung zu verlautbaren.

Außerdem wird ersucht, den Verantwortlichen der im do. Gemeindegebiet ansässigen Organisationen, insbesondere von Jugendgruppen, die aufgrund ihrer Funktion und Struktur für die Beachtung der Waldbrandschutzvorschriften (Lagerfeuer, Jugendlager, sonstige Veranstaltungen) in Betracht kommen können, entsprechende Ausfertigungen der genannten Verordnung zuzustellen.

Jenen Personen, die als Verantwortliche die Leitung bzw. Führung von im do. Gemeindegebiet gelegenen Jugendunterkünften (Jugendherbergen, Heime, Hütten usw.) inne haben, sind Verordnungsausfertigungen nachweislich zuzustellen mit dem Auftrag, diese in den von ihnen geführten Unterkünften an gut sichtbaren Stellen anzuschlagen.

Weiters sollen den im do. Gemeindegebiet zuständigen Forstwarten Verordnungsausfertigungen ausgefolgt werden. Für den Fall des Auftretens des Fichtenborkenkäfers bzw. bei sonstigen Forstschutzgründen sind Waldeigentümer zur Durchführung bekämpfungstechnischer Maßnahmen vom Verbot des § 1 NICHT ausgenommen.

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