Gemäß § 2 Abs 3a Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG, BGBl I 16/2020 in der geltenden Fassung, kann eine Versammlung, an der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, bis zum Jahresende 2021 verschoben werden.
Die entsprechende Eintragung im Zentralen Vereinsregister – ZVR auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung darf die Vereinsbehörde jedoch nicht von Amts wegen („automatisch“) vornehmen, da derartige Entscheidungen in die Privatautonomie des Vereins fallen.
Vielmehr wäre eine Verschiebung der Abhaltung der Mitgliederversammlung zwecks Wahl der organschaftlichen Vertreter der im Hinblick auf den Vereinssitz örtlich zuständigen Vereinsbehörde schriftlich und statutengemäß unterfertigt mitzuteilen. Erst auf Grund dieser Mitteilung, die wohl mit einer „Wahlanzeige“ gleichzusetzen ist, hat die Vereinsbehörde (bis zur Vorlage einer neuerlichen Wahlanzeige) die Funktionsdauer der organschaftlichen Vertreter im ZVR bis zum 31.12.2021 zu verlängern. Bei Vorlage einer neuerlichen Wahlanzeige sind dann die
entsprechenden neuen Daten im ZVR einzutragen.
Bei Vereinen, in denen weniger als 50 Personen an Versammlungen teilnahmeberechtigt sind, sollte im Falle des Ablaufs der Funktionsperiode möglichst rasch eine Neuwahl der organschaftlichen Vertreter durchgeführt werden, da der Verein sonst nach außen hin handlungsunfähig wäre. Bei Vereinen dieser Größenordnung sollte die Abhaltung einer Mitgliederversammlung derzeit kein größeres Problem darstellen, zumal die Verhaltensregeln im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise bereits weitgehend gelockert wurden.
Überdies besteht für alle Vereine, unabhängig von ihrer Größe, bis zum 31.12.2020 auch die Möglichkeit, Mitgliederversammlungen ohne persönliche Anwesenheit abzuhalten (vgl § 1 COVID-19-GesG).
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