- Bei Verdacht einer Ansteckung (Symptome oder Kontakt mit positiver Person) oder bei positivem Antigentest ist eine PCR-Testung über 1450 zu veranlassen.
- Bei einem positiven Test wird keine Quarantäne mehr verhängt, sondern es besteht automatisch eine 10-tägige Verkehrsbeschränkung. Sie beginnt automatisch ab dem ersten positiven Testergebnis, egal ob Antigen- oder PCR-Test. Nach frühestens 5 Tagen kann man sich wie bisher aus der Verkehrsbeschränkung freitesten. Nach 10 Tagen endet sie automatisch.
- Sie erhalten zukünftig für die Verkehrsbeschränkung oder für deren vorzeitige Beendigung keine schriftliche Bestätigung mehr! Bestehende Absonderungsbescheide, die über den 31. Juli 2022 hinausgehen, werden automatisch in eine Verkehrsbeschränkung umgewandelt.
- Da positiv getestete Personen nicht mehr in Quarantäne müssen, sondern nur verkehrsbeschränkt werden, können diese mit wenigen Ausnahmen während des Bestehens einer Verkehrsbeschränkung unter Einhaltung von deren Maßnahmen ihrer Arbeit nachgehen.
Für das Fernbleiben von der Arbeit ist künftig daher – wie auch bei anderen Erkrankungen üblich – eine (telefonische) Krankmeldung beim Arbeitgeber notwendig! Bei Symptomen wenden Sie sich bitte telefonisch an ihre:n Ärztin/Arzt. Eine Entschädigung nach § 32 Epidemiegesetz ist nur mehr sehr eingeschränkt in den Fällen möglich, in denen die Vorgaben einer Verkehrsbeschränkung wie Maskenpflicht objektiv nicht eingehalten werden können.
Informationen zum Umfang der Verkehrsbeschränkung finden Sie auf der Homepage des Sozialministeriums.
Unter der Corona-Website des Landes können künftig alle relevanten Informationen übersichtlich und kompakt abgerufen werden.
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