Quelle: indiauniform, Adobe Stock
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck möchte als Waffenbehörde auf das Ablaufen der Übergangsfrist am 13. Dezember 2021 aufmerksam machen.
Mit Bundesgesetzblatt Nr. 97/2018 wurden dem § 17 Abs. 1 die Ziffern 7 bis 11 angefügt und die Registrierungsnotwendigkeit von Magazinen vorgeschrieben.
Aufgrund des zweiten Teils der Waffengesetz-Novelle 2018, der mit 14. Dezember 2019 in Kraft getreten ist, sind lange Magazine für Pistolen (mehr als 20 Schuss Kapazität) und Halbautomaten (mehr als 10 Schuss), die vor dem bzw. am 14. Dezember 2019 rechtmäßig in Besitz waren, uns als Waffenbehörde zu melden. Diese Meldung ist zugleich der Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Genehmigung, die durch Eintrag oder Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt wird.
Das neue Waffengesetz vereinigt zudem die Kategorien C und D zu einer Kategorie - nämlich C. Das bringt eine Registrierungspflicht aller bisherigen Kategorie D Waffen (Flinten) mit sich. Die Registrierung hat bei einem Gewerbetreibenden der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist (Waffenhändler) mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen. Es sind Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Schusswaffe, das Datum der Überlassung sowie den Namen und die Anschrift des Vorbesitzers bekannt zu geben.
Weiterführende Informationen