Medienaussendungen
Hausordnung
Kundmachung gemäß § 13 AVG 1991
Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
- Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck betreffend die Ermächtigung gemäß Passgesetz 1992 (Passgesetz-Ermächtigungs-Verordnung 2024 – Bezirk Vöcklabruck) .
- Verordnung §48 Mediengesetz - Plakatierungsverordnung .
Mündliche Verhandlungen
- Unterach a.A., CROWND Atterseestraße 86 GmbH & Co KG , Errichtung und Betrieb eines Hotelbetriebes samt Gastronomie, 13.05.2025, BHVBBA-2023-273034 .
- BHVBWA_2025_27091 Kundmachung_Bewilligung_St._Georgen_im_Attergau Olvitz Günther Errichtung e. Grundwasserwärmepumpe am 29.04.2025 .
- Weißkirchen i. A., Stimpfl Abele' sch GUTS und Forstverwaltung, Fortführung der Rohstoffgewinnung, 03.06.2025, BHVBBA-2024-422692 .
- Gemeinde Weißenkirchen i.A., Theodor Stimpfl-Abele, Verschiebung mündl. Verhandlung, Ansuchen um Erteilung einer wr. Bewilligung für die zeitliche Verlängerung der bestehenden Schottergrube Ehrenbichl, am 03.06.2025, BHVBWA-2024-426567, .
- BHVBWA_2023_216581_17_Tra Kundmachung_Überprüfung_Pilsbach WG Jocheredt am 24.04.2025 .
- BHVBWA_2025_55913_5_EHM Kundmachung_Bewilligung_Oberndorf_bei_Schwanenstadt Ersachneubau einer Brücke am 24.04.2025 .
- BHVBWA_2024_399835 Kundmachung_Gmd. Oberwang Bewilligung Ausbau Staßendurchlass_Oskar_Berger_GmbH am 24.04.2025 .
- Gemeindeamt Pühret, Wassergenossenschaft Untermoosham, Wasserentnahme aus einem Brunnen auf dem Grst. Nr. 1593/3, KG. Pühret, die Errichtung der dazu erforderlichen Anlagenteile sowie Ausweisung eines Schutzgebietes, am 17.04.2025, BHVBWA-2024-211657 .
- Gemeindeamt Redlham, Wassergenossenschaft Erlau, Sanierungsmaßnahmen im Bereich des bestehenden Trink- und Nutzwasserbrunnens auf dem Grst. Nr. 52/5, KG. 50212 Redlham, am 17.04.2025, BHVBWA-2023-396535 .
- BHVBWA-2025-45302 Tra Kundmachung Stadtgemeinde Vöcklabruck, BV Neubau Feuerwehr Vöcklabruck am 10.04.2025 .
- Gemeinde Oberhofen am Irrsee, Wassergenossenschaft Haarberg, Wasserentnahme aus einem Brunnen auf dem Grst. Nr. 1730/1, KG. Rabenschwand, am 15.04.2025, BHVBWA-2024-362395 .
- Marktgemeinde Schörfling, RO-RA Aviation Systems GmbH, Errichtung und Betrieb einer Lackieranlage, am 15.04.2025, BHVBBA-2025-45152 .
- Marktgemeinde Frankenmarkt, Gassner Verwaltungs-GmbH, Errichtung und Betrieb von 20 PKW-Stellplätzen mit E-Motion-Stationen sowie eines Werbepylons, am 15.04.2025, BHVBBA-2025-45159 .
- Marktgemeinde St. Georgen i. A., Wellness-Dienstleistungs GmbH, Änderung (Erweiterung) einer genehmigten Betriebsanlage durch Hinzunahme eines weiteren Raumes, am 15.04.2025, BHVBBA-2024-187289 .
- BHVBWA-2024-65449 Ing. Georg Platzer, WIE_Kundmachung_Wiederverleihung_Fischteich_Oberhofen_am_Irrsee.pdf am 08.04.2025 .
- BHVBWA-2024-61543 WIE_Kundmachung_Wiederverleihung_Fischteich_Fornach. Erlinger Andreas am 08.04.2025 .
Bekanntmachungen Seveso
Inspektion der Evonik Fibres GmbH gem. § 84k GewO 1994
Die Inspektion der Evonik Fibres GmbH, Werkstraße 2, 4860 Lenzing, für den Bereich „Information der Öffentlichkeit“ gem. § 84k GewO 1994, wurde am 11.10.2022 durchgeführt. Weiterführende Informationen sind bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu erhalten.
Weiterführende Informationen
- Verordnung über die Höhe der Gebühr einer Hundemarke vom 27. Juni 2022 .
- Fundtiere - Kundmachung vom 25. November 2008 .
Hinweis AVG:
§41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß §41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.