Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung
Peuerbachstraße 26 • 4041 Linz
Telefon (+43 732) 73 13 01-0 • Fax (+43 732) 73 13 01-27 23 99
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Alkohol am Steuer

Die Alkoholgrenzen bzw. die mit einer Überschreitung dieser Grenzen verbundenen Rechtsfolgen hängen von der Art des Führerscheins bzw. der Führerscheinklasse oder Unterklasse ab, die zum Lenken des jeweiligen Fahrzeuges berechtigt.

Alkohol und Autofahren passen nicht zusammen.
 

Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist verboten und hat verschiedene Rechtsfolgen (Strafverfahren und Entzugsverfahren).

Alkoholgrenzen

Grundsätzlich gilt die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze von weniger als 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut.

 

Die Grenze von 0,1 Promille gilt für

  • Mopedlenker vor Vollendung des 20. Lebensjahres
  • in Ausbildung befindliche Bewerber um einen Führerschein und deren Begleiter
  • Probeführerscheinbesitzer
  • Führerscheinbesitzer der Klasse F vor Vollendung des 20. Lebensjahres
  • Lkw- und Busfahrer
  • Gefahrgutlenker
     

Wichtiger Hinweis


Der "Morgen danach" ist nicht zu unterschätzen. Obwohl man sich nüchtern fühlt, kann man noch einen Restalkohol im Blut haben. Beim Alkoholabbau helfen übrigens weder starker Kaffee noch ein Katerfrühstück oder sonstige "Promille-Killer". Der Körper hält sich an seine eigenen Regeln: Pro Stunde werden nur etwa 0,1 Promille abgebaut.
  

Zusätzliche Rechtsfolgen:

 

Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden oder einer konkreten Gefährdung einer Person kann es auch zu einer strafgerichtlichen Verurteilung kommen. Weiters sind zivilrechtliche Klagen (z.B. Schadenersatzansprüche) durch die Unfallopfer oder die Geschädigten möglich.

 

In bestimmten Fällen ist auch ein Regreß durch die Haftpflichtversicherung zu erwarten.

 

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Nach telefonischer Vereinbarung sind Termine selbstverständlich auch am Montag- und Donnerstagnachmittag möglich.

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