Auf Grund dessen wurden in den AVN mit der Kundmachung zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes Gebiete mit einem erhöhten bzw. stark erhöhten Risiko definiert (siehe unter Rechtsvorschriften).
Auch der Bezirk Wels-Land wurde als Gebiet mit stark erhöhtem Risiko festgelegt.
In den Risikogebieten sind Biosicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Vogelgesundheitsverordnung (VGV) einzuhalten. In Gebieten mit stark erhöhtem Risiko gilt die Stallpflicht für Geflügel. Ausnahmen von der Stallpflicht gibt es für Haltungen mit insgesamt weniger als 50 Stück Geflügel sofern die Biosicherheitsmaßnahmen bzw. Auflagen gemäß §8 Abs. 2 VGV eingehalten werden.
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