Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land
Spitalskystraße 10a • 4400 Steyr
Telefon (+43 7252) 523 61-0 • Fax (+43 7252) 523 61-27 13 99
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Vaterschaftsfeststellung

Prinzipiell hat jedes Kind das Recht, seine Eltern zu kennen. Kommt Ihr Kind unehelich zur Welt, müssen Sie dafür sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird, da dies die Voraussetzung für die Geltendmachung der Rechte des Kindes gegenüber dem Vater ist. Natürlich hat jede Mutter auch die Möglichkeit, den Namen des Vaters nicht bekannt zu geben. Damit verzichtet sie aber auch auf Alimente oder Erbschaftsansprüche für das Kind.

  • Die Vaterschaft kann vom Vater anerkannt werden, und zwar vor Gericht, Standesamt oder Kinder- und Jugendhilfe, vor einem Notar, oder im Ausland vor einer Botschaft oder einem Konsulat. Der Vater benötigt dazu seine Geburtsurkunde, einen Personalausweis, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis und seinen Meldezettel. Das Anerkenntnis wird protokolliert und ist damit gültig.

  • Falls der Kindesvater die Vaterschaft nicht anerkennen will, hilft Ihnen die Kinder- und Jugendhilfe weiter. Die Kinder- und Jugendhilfe übernimmt die Vertretung des Kindes im Abstammungsverfahren. Dieser Service ist kostenlos. 

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr und Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Nach telefonischer Vereinbarung sind Termine selbstverständlich auch außerhalb der Kundenzeiten möglich.

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