Der Wald ist ein wichtiger Erholungsraum für die Menschen und ein bedeutender Faktor für ihre Freizeitgestaltung. Im Forstgesetz 1975 ist ein allgemeines Benützungsrecht des Waldes festgeschrieben, das zum Betreten und zum Aufenthalt zu Erholungszwecken berechtigt.
Das Rad fahren oder das Reiten im Wald, auf Forststraßen oder auf Waldwegen ist ohne Zustimmung des Eigentümers oder Erhalters jedoch verboten – auch wenn Forststraßen nicht als solche gekennzeichnet sind. Entscheidend ist alleine, ob eine Zustimmung vom Waldeigentümer oder Erhalter erteilt wurde.
Auf Forststraßen gilt die Straßenverkehrsordnung
Da Forststraßen zwar nicht öffentlich, aber zumindest für Fußgänger allgemein zugänglich sind, gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung. Das bedeutet: Fahren auf Sicht und entsprechende Ausstattung der Räder.
„Leider kommt es immer wieder zu Problemen mit rücksichtslosen Freizeitsportlern, welche uneinsichtig sind und die geltenden Rechte missachten. Dabei bedarf es nur ein wenig Respekt und gegenseitiger Rücksichtnahme, dass alle an dem vielfältigen Nutzen unseres Waldes teilhaben können“, so DI Gerhard Aschauer, Bezirksforstinspektor im Bezirk Urfahr-Umgebung.
Weiterführende Informationen