Mit 22.4.2023 wurden die Gebiete in denen ein stark erhöhtes Geflügelpest-Risiko gilt, aufgehoben. Das bedeutet, die Stallpflicht gilt nicht mehr.
Da jedoch davon auszugehen ist, dass die Aviäre Influenza in der Wildgeflügelpopulation auch in den Sommermonaten vorkommen wird und das Risiko für eine Übertragung in den Hausgeflügelbestand weiterhin bestehen bleibt, wurde das gesamte Bundesgebiet als Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko festgelegt. In Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko sind bei der Haltung von Geflügel Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.
Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest–Risiko:
Geflügel wird durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
Enten und Gänsen müssen getrennt zu anderem Geflügel gehalten werden, sodass ein Kontakt nicht möglich ist.
Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.
Jeder Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Erreger der Geflügelpest ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Im Risikogebiet sind außerdem ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme (von mehr als 20%), ein Abfall der Eierproduktion (um mehr als 5%) oder eine erhöhte Sterblichkeitsrate (höher als 3% in einer Woche) zu melden.
Bei unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen.
Die verpflichtende Meldung von tot aufgefundenen wildlebenden Wasservögeln und Greifvögeln bei der örtlich zuständigen Veterinärbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin) ist ebenfalls für die Früherkennung wichtig.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Haltung von Geflügel bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden ist.
Weiterführende Informationen