Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land
Spitalskystraße 10a • 4400 Steyr
Telefon (+43 7252) 523 61-0 • Fax (+43 7252) 523 61-27 13 99
E-Mail bh-se.post@ooe.gv.at • www.bh-steyr-land.gv.at

Landeswappen Oberöstereich

Wald - Fällungen

Fällung nennt man das Umschneiden von Bäumen. Eine Fällung kann frei, bewilligungspflichtig bzw. verboten sein.

Fällung nennt man das Umschneiden von Bäumen. Eine Fällung kann frei, bewilligungspflichtig bzw. verboten sein.
 

Schutz hiebsunreifer Bestände
Das Fällen zu junger Bestände (die nicht reif für den Hieb/die Ernte sind = hiebsunreif) ist verboten. Hiebsunreif sind z.B. Fichten/Tannen/Buchen-Bestände, wenn der Bestand ein Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht hat. Raschwüchsige Baumarten (wie Weiden, Birken, Erlen,…) dürfen früher gefällt werden.
Einzelstammentnahmen über das pflegliche Ausmaß hinaus sind verboten.
 
Nähere Information erhalten Sie beim Forsttechnischen Dienst bzw. Ausnahmen können von der Forstbehörde bewilligt werden.

Bewilligungspflichtige Fällungen

Eine Bewilligung ist erforderlich, wenn Kahlflächen von über einem halben Hektar – unabhängig von den Eigentumsgrenzen – entstehen.

Frei sind Fällungen beispielsweise wenn

  • nach deren Durchführung eine gesicherte Verjüngung zurückbleibt
  • sie sich durch Ereignisse infolge höherer Gewalt (Sturm, Schnee, Borkenkäfer,…) ergeben.

Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer hat solche Fällungen, sofern sie ein halbes Hektar oder mehr umfassen, spätestens eine Woche vor Beginn der Aufarbeitung der Forstbehörde zu melden.

Deckungsschutz

Jede Waldeigentümerin/jeder Waldeigentümer hat Fällungen entlang der Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 Metern zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz). Dieser Deckungsschutz kann von der Behörde auf 80 Meter ausgedehnt werden.
 

Keinen Deckungsschutz braucht

  • der nachbarliche Wald mit einem Alter von mehr als 30 Jahren über der Hiebsunreife.
    Beispiel:  wenn der zu schützende nachbarliche Fichtenwald bereits 90 Jahre alt ist (60 Jahre Hiebsunreife + 30 Jahre) und die Fällungsabsicht dem Eigentümer nachweislich sechs Monate vor Durchführung der beabsichtigten Fällung angezeigt wurde oder
  • die Behörde diese Fällungen angeordnet oder bewilligt hat.
    Vor Fällungen im Deckungsschutz ist eine rechtzeitige Kontaktnahme mit der Forstbehörde erforderlich.

Beizubringende Unterlagen:

Antrag auf Fällungsbewilligung

  • Antrag
  • Lageplan (1fach)

Meldung von freien Fällungen

  • Meldung
  • Lageplan (1fach)

Kosten (nur erforderlich, wenn eine Fällungsbewilligung beantragt wurde):

  • Antrag: 14,30 Euro
  • Beilagen: 3,90 Euro pro Bogen
  • eventuelle Kommissionsgebühr

Weiterführende Informationen

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr und Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Nach telefonischer Vereinbarung sind Termine selbstverständlich auch außerhalb der Kundenzeiten möglich.

Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land • Spitalskystraße 10a • 4400 Steyr
Telefon (+43 7252) 523 61-0 • Fax (+43 7252) 523 61-27 13 99E-Mail bh-se.post@ooe.gv.at

Standortlogo Oberösterreich