Winterreifenpflicht besteht
- für Lastkraftwagen über 3,5 t in der Zeit von 1. November bis 15. April
- für Omnibusse in der Zeit von 1. November bis 15. März.
Das bedeutet, dass beim Betrieb des Fahrzeuges zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sein müssen.
Personenkraftwagen und Lastkraftwagen unter 3,5 t dürfen in der Zeit von 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen (wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis) nur dann in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht sind.
Im Zeitraum vom 1. November bis 15. April müssen mit allen Lastkraftwagen über 3,5 t und Omnibussen geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitgeführt werden.
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