Auf Antrag hat die Behörde einen Ausweis gemäß § 15 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - Schülertransporte - auszustellen, wenn der Antragsteller für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung der Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr in der Probezeit befindet und innerhalb der drei der Antragstellung vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Gruppe B oder C tatsächlich gelenkt hat oder für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung der Klasse D besitzt.
Voraussetzung für die Ausstellung des Schülertransportausweises
- der Antragsteller muss seit mindestens drei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse B sein
- darf sich nicht mehr im Probezeitraum befinden
- darf innerhalb der letzten fünf Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere nicht wegen Verstöße gegen Leben, Gesundheit oder Vermögen bestraft worden sein.
Benötigte Unterlagen:
- Antrag auf Ausstellung eines Schülertransportausweises
- Amtsärztliches Gutachten
- Kopie des Führerscheines
Gebühr:
Bundesabgabe 26,40 Euro
Verwaltungsabgabe 21,80 Euro