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Telefonier-Verbot für Radfahrerinnen und Radfahrer

Fahrzeuge - und dazu zählt auch ein Fahrrad - dürfen laut Gesetz nur von jemandem gelenkt werden, "der sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag" (§ 58 StVO). Wer Rad fährt und gleichzeitig mit dem Handy in der Hand telefoniert, ist jedoch nicht ausreichend in der Lage, sich derart auf das Fahrrad sowie die sonstige Umgebung zu konzentrieren, um rechtzeitig auf Gefahren reagieren zu können.

Mit 31. März 2013 trat deshalb eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft, die die Sicherheit von Verkehrsteilnehmerinnenund Verkehrsteilnehmern erhöhen soll: Durch die neuen Regelungen ist es künftig verboten, am Rad mit dem Handy zu telefonieren. Die Nichtbeachtung wird als eine Verwaltungsübertretung gesehen, die mit einer Organstrafverfügung in der Höhe von 50 Euro geahndet wird. Ähnlich wie beim Autofahren darf allerdings eine Freisprecheinrichtung verwendet werden.

Musikhören am Fahrrad ist in Österreich derzeit noch nicht ausdrücklich verboten. Da jedoch auch hier die Gefahr besteht, dass etwa Warnsignale von anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern oder Einsatzfahrzeugen nicht oder nicht rechtzeitig gehört werden, wird empfohlen, Musikhören ebenso wie Telefonieren beim Fahrradfahren gänzlich zu unterlassen.

Radfahrerinnen und Radfahrer müssen nicht mehr am Radweg fahren
Eine weitere Änderung der StVO ist, dass Radfahrerinnen und Radfahrer künftig nicht mehr zwingend am Radweg fahren müssen, sondern auch auf die Straße ausweichen können, wenn es die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs erlauben.

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