- 0,1 – 0,49 Promille (0,05 mg/l – 0,24 mg/l)
Bei Überschreitung dieser Grenze wird nur eine Geldstrafe verhängt. Nur ein Probeführerscheinbesitzer hat zusätzlich auch eine Nachschulung zu absolvieren. Für Lkw- und Busfahrer stellt die Übertretung auch ein Vormerkdelikt dar.
- 0,5 – 0,79 Promille (0,25 mg/l – 0,39 mg/l)
Ab einem Alkoholgehalt von 0,5 Promille ist eine Geldstrafe in Höhe von (mindestens) 300 Euro bis 3.700 Euro vorgesehen. Bei der ersten Übertretung wird die Lenkberechtigung zwar nicht entzogen, allerdings gibt es dafür eine Vormerkung im Führerscheinregister.
Eine (zusätzliche) Verschärfung bringt das Vormerksystem für Wiederholungstäter. Bei einer neuerlichen Strafe wegen Alkohol am Steuer ordnet die Behörde eine Maßnahme, wie zum Beispiel eine Nachschulung durch Psychologen, an, die derzeit zusätzlich mindestens 200 Euro kostet. Beim dritten Verstoß gegen diese Bestimmungen oder gegen ein anderes der 13 Vormerkdelikte innerhalb von zwei Jahren wird der Führerschein für mindestens drei Monate entzogen.
- 0,8 – 1,19 Promille (0,40 mg/l – 0,59 mg/l)
Ab einem Alkoholgehalt von 0,8 Promille beträgt die Mindeststrafe 800 Euro und die Höchststrafe beträgt ebenfalls 3.700 Euro. Beim ersten Mal (ohne Unfall) wird der Führerschein für einen Monat, im Wiederholungsfall für mindestens drei Monate entzogen. Zusätzlich ist ein Verkehrscoaching zu absolvieren.
- 1,2 – 1,59 Promille (0,60 mg/l – 0,79 mg/l)
Ab einem Alkoholgehalt von 1,2 Promille beträgt die Mindeststrafe 1.200 Euro und die Höchststrafe 4.400 Euro. Außerdem ist der Führerschein für mindestens vier Monate zu entziehen und zusätzlich ist eine Nachschulung zu absolvieren, die derzeit etwa 500 Euro kostet.
- 1,6 Promille und darüber (0,80 mg/l und darüber)
Ab einem Alkoholgehalt von 1,6 Promille beträgt die Mindeststrafe 1.600 Euro und die Höchststrafe 5.900 Euro. Außerdem wird der Führerschein für mindestens sechs Monate entzogen und zusätzlich ist eine Nachschulung zu absolvieren, die derzeit etwa 500 Euro kostet. Weiters ist eine amtsärztliche bzw. verkehrspsychologische Untersuchung notwendig. Die Kosten hierfür betragen derzeit etwa 400 Euro.
Die Rechtsfolgen im Detail
Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr und Dienstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Nach telefonischer Vereinbarung sind Termine selbstverständlich auch außerhalb der Kundenzeiten möglich.
Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land • Spitalskystraße 10a • 4400 Steyr
Telefon (+43 7252) 523 61-0 • Fax (+43 7252) 523 61-27 13 99 • E-Mail bh-se.post@ooe.gv.at