Gemäß § 2 Abs 3a Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG, BGBl I 16/2020 in der geltenden Fassung, kann eine Versammlung, an der mehr als 50 Personen teilnahmeberechtigt sind, bis zum Jahresende 2021 verschoben werden.
Eine Verschiebung der Abhaltung der Mitgliederversammlung zwecks Wahl der organschaftlichen Vertreter ist schriftlich und statutengemäß unterzeichnet der Vereinsbehörde mitzuteilen.
Bei Vereinen, in denen weniger als 50 Personen an Versammlungen teilnahmeberechtigt sind, sollte im Falle des Ablaufs der Funktionsperiode möglichst rasch eine Neuwahl der organschaftlichen Vertreter durchgeführt werden, da der Verein sonst nach außen hin handlungsunfähig wäre. Bei Vereinen dieser Größenordnung sollte die Abhaltung einer Mitgliederversammlung derzeit kein größeres Problem darstellen, zumal die Verhaltensregeln im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise bereits weitgehend gelockert wurden.
Überdies besteht für alle Vereine, unabhängig von ihrer Größe, bis zum 31.12.2020 auch die Möglichkeit, Mitgliederversammlungen ohne persönliche Anwesenheit abzuhalten (vgl § 1 COVID-19-GesG).