Am 24. April 2014 ist eine wesentliche gesetzliche Klarstellung hinsichtlich der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen rückwirkend ab 14. August 2002 in Kraft getreten.
In den letzten Jahren wurde vor allem im Zuge von finanzbehördlichen Kontrollen von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen wegen nicht bezahlter Normverbrauchsabgabe immer wieder eine Übertretung des § 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) festgestellt.
Danach sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.
Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne inländische Zulassung ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
In einem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof im November 2013 entschieden, dass mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet die Monatsfrist neu zu laufen beginnt.
Dies hätte bedeutet, dass Personen mit Hauptwohnsitz im Inland dauernd Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen im Inland benützen dürfen, wenn sie nur jeweils innerhalb der Monatsfrist das Fahrzeug ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen.
Nach Ansicht des Gesetzgebers konnte dies weder aus sicherheitspolizeilicher noch aus steuerlicher Sicht befürwortet werden, noch entsprach dies den Intentionen des Europäischen Gerichtshofes, sodass nun mit einer Gesetzesänderung in § 82 Abs. 8 KFG ausdrücklich klargestellt wurde, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.
Diese klarstellende Bestimmung wurde am 23. April 2014 kundgemacht und wirkt rückwirkend ab 14. August 2002.
Es werden daher alle Bürger, die einen Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland haben und ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland verwenden, darauf hingewiesen, dass nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern sind.
Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden.
Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, jedenfalls abzuliefern.
Die Ablieferung begründet nach § 82 Abs 8 letzter Satz KFG keinen Anspruch auf Entschädigung.