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Der Equidenpass ist ein Identitätsdokument für Pferde, das zur Umsetzung der EU Verordnung Nr. 504/2008 vom 06. Juni 2008 eingeführt wurde.
Nach dieser Verordnung dürfen Equiden (Pferd, Zebra, Esel und deren Kreuzungen) in der Europäischen Union nur gehalten werden, wenn sie identifiziert sind. Das System der Identifizierung von Equiden umfasst ein lebenslang gültiges Dokument, ein elektronisches Kennzeichen, das dem Tier implantiert wird sowie eine Datenbank zur Speicherung von Informationen zum identifizierten Equiden.
Kurz zusammengefasst sehen die aktuellen Verpflichtungen für die Equidenhalter wie folgt aus:
Der Pferdepass (Equidenpass) muss stets am Ort der Haltung verfügbar sein und das Tier bei jedem Ortswechsel (Stallwechsel, Reitturniere, Wanderreiten etc.) begleiten.
Im Falle des Todes eines Equiden muss der zugehörige Equidenpass bei der Abholung durch die Tierkörperverwertung Regau mitgegeben werden. Dieser wird dann an die Kontaktstelle für Pferde (Veterinärgrenzkontrollstelle beim Flughafen Wien) weitergeleitet und als ungültig gekennzeichnet.
Das Fehlen eines Equidenpasses stellt einen Verstoß gegen § 33 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung dar. Jene Halterinnen und Halter von verendeten Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren, Mulis, Zebras und Zebroiden, die dem toten Tier keinen Equidenpass mitgegeben haben, werden der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde gemeldet.
Die Aufnahme der Haltung von Equiden ist innerhalb von 7 Tagen der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Veterinärdienst, zu melden, sofern dies nicht im Wege der AMA-Meldungen (Mehrfachanträge der Landwirte) erfolgt.
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