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Fischergastkarte (§ 19 Oö. Fischereigesetz).
Sie wird der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter auf Antrag vom zuständigen Fischereirevierausschuss ausgestellt.
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Fischerkarte (§§ 17, 18 Oö. Fischereigesetz).
Wenn Sie in Oberösterreich den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie eine gültige Fischerkarte und einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis und ...
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Fischereireviere (§ 34 Abs. 4 und §§ 40 ff Oö. Fischereigesetz).
Die einzelnen Fischwässer sind bestimmten Fischereirevieren zugeordnet. Die Fischereireviere sind nicht nach politischen Bezirksgrenzen abgegrenzt, sondern nach Gewässersystemen.
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Fischereischutzorgan (§§ 23, 24, 25, 26, 27 und 28 Oö. Fischereigesetz).
Die Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter können zum Schutz der Fischerei in ihrem Fischwasser geeignete Personen als Fischereischutzorgane bestellen und bei der Behörde deren Betrauung mit der Funktion eines Fischereischutzorganes beantragen.
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Elektronisches Fischereiregister (§ 7a Oö. Fischereigesetz).
Zum Zweck der Gewährleistung einer geordneten Fischereiwirtschaft und der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei sowie der Überwachung der Bestimmungen des Oö. Fischereigesetzes wird ein elektronisches Fischereiregister eingerichtet.
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Fischereilizenz (§ 20 Oö. Fischereigesetz).
Die Lizenz hat den Namen der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters und der Lizenznehmerin oder des Lizenznehmers, die Bezeichnung des Gewässers und die Fangmittel, die Gültigkeit der Bewilligung sowie Datum und Unterschrift zu enthalten.
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Fischereibuch (§ 7 Oö. Fischereigesetz).
Das Fischereibuch stellt eine Sammlung von Daten über Fischwässer, über Fischereirechte und Fischereiberechtigungen sowie Pächterinnen oder Pächter und Verwalterinnen oder Verwalter im jeweiligen Verwaltungsbezirk dar.
Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 07:30 bis 12:00 Uhr; Dienstag 07:30 bis 17:00 Uhr
Bezirkshauptmannschaft Rohrbach • Am Teich 1 • 4150 Rohrbach-Berg
Telefon (+43 7289) 88 51-0 • Fax (+43 7289) 88 51-26 93 99 • E-Mail bh-ro.post@ooe.gv.at