Bezirkshauptmannschaft Rohrbach
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Fischereireviere (§ 34 Abs. 4 und §§ 40 ff Oö. Fischereigesetz)

Die einzelnen Fischwässer sind bestimmten Fischereirevieren zugeordnet. Die Fischereireviere sind nicht nach politischen Bezirksgrenzen abgegrenzt, sondern nach Gewässersystemen.

Die einzelnen Fischwässer sind bestimmten Fischereirevieren zugeordnet. Die Fischereireviere sind nicht nach politischen Bezirksgrenzen abgegrenzt, sondern nach Gewässersystemen. Dies bedeutet, dass sich ein Fischereirevier auch auf zwei oder mehrere Bezirke erstrecken kann. Die Fischereibücher hingegen werden von der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für den jeweiligen politischen Bezirk geführt, sodass bezirksüberschreitende Fischwasser in mehreren Fischereibüchern geführt werden.

 

Die Einteilung und die Änderung der Grenzen der Fischereireviere erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. Die Zuordnung der Gewässer zu den einzelnen Revieren wird entsprechend den unterschiedlichen Bewirtschaftungsverhältnissen, die sich aus natürlichen und künstlichen Gegebenheiten ergeben, vorgenommen. Dabei ist auf den natürlichen Zusammenhang der Gewässer Bedacht zu nehmen.

 

Die Geschäfte des Fischereireviers besorgen die Fischereirevier-Vollversammlung, der Fischereirevier-Ausschuss und der Fischereirevier-Obmann. Der Obmann vertritt das Fischereirevier nach außen und ist daher erster Ansprechpartner.

 

Die Lage der einzelnen Fischereireviere und der Fischereireviergrenzen sowie die Namen der Obmänner und weiterführende Informationen sind auf der Homepage des Oö. Landesfischereiverbandes ersichtlich.

 

Rechtliche Grundlage

Oö. Fischereigesetz

 

 

Weiterführende Informationen

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 07:30 bis 12:00 Uhr; Dienstag 07:30 bis 17:00 Uhr

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