Bezirkshauptmannschaft Rohrbach
Am Teich 1 • 4150 Rohrbach-Berg
Telefon (+43 7289) 88 51-0 • Fax (+43 7289) 88 51-26 93 99
E-Mail bh-ro.post@ooe.gv.at • www.bh-rohrbach.gv.at

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Waffen

 

 

Schusswaffen

Schusswaffen werden in folgende Kategorien unterteilt:

  • Kategorie A (z.B. Pumpgun, Kriegsmaterial)
  • Kategorie B (z.B. Revolver, Pistole, halbautomatische Schusswaffen, Repetierflinte)
  • Kategorien C  (z.B. Langwaffen mit gezogenem oder glattem Lauf)

Waffenrechtliche Dokumente

Vorherige telefonische Terminvereinbarung erforderlich!

Waffenbesitzkarte:

Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb und Besitz - nicht jedoch zum Führen - von Schusswaffen der Kategorie B, sofern eine Rechtfertigung vorliegt.

Voraussetzungen:

  • Verlässliche EWR-Bürgerin bzw. EWR-Bürger
  • 21. Lebensjahr vollendet
  • Rechtfertigung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie B

Als Rechtfertigung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will, weiters die regelmäßige Ausübung des Schießsports sowie Erbschaft von Schusswaffen der Kategorie B.

Berechtigungsumfang:

  • zum Erwerb, Besitz sowie zur Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B
  • zum Erwerb und Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen

Waffenpass:

Mit dem Waffenpass darf eine Person die festgelegte Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B erwerben, besitzen und führen. Führen bedeutet, eine Waffe außerhalb der Wohnung, einer eingefriedeten Liegenschaft oder einer Betriebsstätte bei sich zu haben. Eine ungeladene Schusswaffe wird auch dann geführt, wenn sie in einem Holster steckt, am Beifahrersitz liegt oder im Handschuhfach unverpackt transportiert wird. Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu verbringen, bei sich hat (Transport).

Voraussetzungen:

  • Verlässliche EWR-Bürgerin bzw. verlässlicher EWR-Bürger
  • 21. Lebensjahr vollendet

Ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nachzuweisen.

Ein Bedarf liegt insbesondere dann vor, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist.

Berechtigungsumfang:

  • zum Erwerb, Besitz und Führen sowie zur Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B
  • zum Erwerb und Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen

Antragstellung - Erfordernisse:

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis)
  • Nachweis des akademischen Grades (sofern dieser nicht im Zentralen Melderegister hinterlegt ist und eine Eintragung beabsichtigt ist)
  • biometrisches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate)
  • Nachweis des Bedarfs (Waffenpass)
  • Abgabe einer Rechtfertigung (Waffenbesitzkarte)
  • Psychologisches Gutachten im Original
  • Bestätigung über den Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen

 

Im Verfahren für die Ausstellung eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte muss ein Gutachten - sofern man z.B. nicht Inhaberin bzw. Inhaber einer Jagdkarte ist - darüber beigebracht werden, dass man nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden. Listen der Stellen, die diese Gutachten erstellen, liegen bei jeder Bezirkshauptmannschaft auf und können nach Antragstellung eingesehen werden.

Als Nachweis für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommen auch folgende Bestätigungen in Betracht:

  • "Waffenführerschein" (vom Waffenhändler ausgestellt)
  • Jagdkarte und aktuelle Einzahlungsbestätigung
  • Bei Dienstwaffenträgern: Kopie des gültigen Dienstausweises (Polizei, Zoll- oder Justizwache) - Bestätigung gem. § 5/2/ 2. WaffV für Berufs- und Milizsoldaten

Es ist unbedingt eine persönliche Antragstellung erforderlich.

Europäischer Feuerwaffenpass

Mit dem Waffengesetz 1996 wurde der Europäische Feuerwaffenpass als Dokument eingeführt. Dieser stellt die Berechtigung dar, Schusswaffen in einen anderen Mitgliedsstaat der EU mitzunehmen. Aufgrund des Europäischen Feuerwaffenpasses dürfen jedoch keine genehmigungspflichtigen Schusswaffen erworben oder besessen werden.

Um Schusswaffen mit diesem Dokument in einen anderen Mitgliedsstaat der EU mitbringen zu dürfen, ist es erforderlich, die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eintragen zu lassen. Das Mitbringen der Waffen ist von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes - oder im Falle der Durchreise - zuständigen Behörde dieses Staates bewilligen zu lassen. Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht bestehen grundsätzlich für Jäger und Sportschützen, jedoch sind die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften hiefür relevant.

Der Grund der Reise mit Waffen ist nachzuweisen (z.B. Jagdeinladung, Schießsportveranstaltung). Anträge auf Eintragung von Schusswaffen in einen österreichischen EU-Feuerwaffenpass sind bei der für den Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion zu stellen.

Bei Antragstellung sind beizubringen:

  • Amtlicher Lichtbildausweis (auch Jagdkarte)
  • Passfoto
  • Registrierungsbestätigung nach § 33 WaffG für Schusswaffen der Kategorie C und D

Erben von Schusswaffen nach Ableben eines Besitzers

Weiterführende Informationen

Gebühren

  

  

  Eingabegebühr Zeugnisgebühr  Ausfertigung  Gesamt
Europäischer Feuerwaffenpass 14,30 Euro 14,30 Euro 43,00 Euro 71,60 Euro
  pro Beilage 3,90 Euro
   Pauschalgebühr
 Waffenbesitzkarte bis 2 Waffen  74,40 Euro
 Waffenbesitzkarte ab 3 Waffen  117,40 Euro
 Waffenpass bis 2 Waffen  118,40 Euro
 Waffenpass ab 3 Waffen  205,40 Euro

Allgemeines

Verlässlichkeit:

Verlässlich ist, wer voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass diese Person

  • Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwendet,
  • mit Waffen unvorsichtig umgeht oder diese nicht sorgfältig verwahrt,
  • Waffen Menschen überlässt, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

Keinesfalls verlässlich ist, wer

  • alkohol- oder suchtkrank ist,
  • psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  • durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

Bei Feststellung einer nicht mehr vorliegenden waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist eine ausgestellte Urkunde von der Behörde zu entziehen.

Pflichten:

Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur solchen Personen überlassen werden, die einen Waffenpass, eine Waffenbesitzkarte oder eine Gewerbeberechtigung für den Waffenhandel besitzen. Bei der Veräußerung bzw. Überlassung solcher Schusswaffen muss sowohl die Überlasserin bzw. der Überlasser als auch die Erwerberin bzw. der Erwerber dies binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzeigen, die das waffenrechtliche Dokument der Erwerberin bzw. des Erwerbers ausgestellt hat.

Sicherheitshinweise

Am wichtigsten ist es, dass mit Waffen vorsichtig umgegangen wird und Waffen nicht leichtfertig und gar missbräuchlich verwendet werden. Verwahrt müssen Waffen so werden, dass der Zugriff Unberechtigter nicht möglich ist.

Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn die besitzende Person sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff schützt. Waffen und Munition sind grundsätzlich in einem einbruchshemmenden Behältnis (z.B. Safe, Waffenschrank) zu verwahren.

Weiters sind die Lebensumstände zu berücksichtigen, insbesondere ob Kinder, Jugendliche oder sonstige Personen im gemeinsamen Haushalt leben.

Unter bestimmten Umständen kann die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Polizei über eine Person ein Waffenverbot verhängen, wenn diese durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Dieser Person ist in der Folge jeglicher Besitz von Waffen und Munition verboten.

Zentrales Waffenregister

Seit 1. Oktober 2012 werden Schusswaffen aller Kategorien im (neuen) Zentralen Waffenregister eingetragen.

Beim Kauf von Waffen der Kategorien C und D registriert die Waffenhändlerin bzw. der Waffenhändler diese Waffen im Zentralen Waffenregister. Dieser hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hält.

Beim Kauf von Waffen der Kategorien C und D von einer Privatperson hat die Erwerberin bzw. der Erwerber diese Waffen binnen 6 Wochen bei einer Waffenhändlerin bzw. einem Waffenhändler registrieren zu lassen.

Waffenregisterbescheinigung ONLINE

Seit 1. Dezember 2016 besteht die Möglichkeit, eine Waffenregisterbescheinigung (§ 33 Abs. 10 WaffG) auch online zu erhalten bzw. Einsicht in das Zentrale Waffenregister (ZWR) zu nehmen.

 

Der Zugang zum Zentralen Waffenregister (ZWR) steht nach Anmeldung auf der Seite des Online-Amtshelfers unter HELP.gv.at zur Verfügung. Die Anmeldung erfolgt mittels Bürgerkarte oder Handysignatur (§§ 4 ff E-GovG).

 

Es stehen folgende Informationsmöglichkeiten im ZWR zur Verfügung:

  • der Ausdruck einer Waffenregisterbescheinigung gemäß § 33 Abs. 10 WaffG
  • eine Auflistung aller auf den Anfrager (Bürger) aktuell registrierten Schusswaffen samt Zubehör
  • der (erneute) Ausdruck von Registrierungsbestätigungen für Schusswaffen der Kat. C und D, die während der Übergangsfrist bis 01.07.2014 vom Bürger (Anfrager) selbst mittels Bürgercard registriert wurden

 

Nicht möglich ist:

  • die Einsicht in Datensätze anderer Personen
  • die Registrierung von Schusswaffen der Kategorien C und D
  • die Meldung des Erwerbs oder der Überlassung von Schusswaffen der Kategorien A und B
  • der Ausdruck einer Registrierungsbestätigung für Schusswaffen der Kat. C und D, die von einem Waffenfachhändler registriert wurden
  • die Anzeige und Auflistung von Schusswaffen, welche nicht mehr auf den Bürger registriert sind

 

Die "Waffenregisterbescheinigung ONLINE" ist kostenlos und kann jederzeit, auch mehrfach, abgerufen werden. Es besteht keine Verpflichtung von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Eine Waffenregisterbescheinigung kann auch weiterhin bei der Waffenbehörde gegen Kostenersatz beantragt werden. 

 

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage

 

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 07:30 bis 12:00 Uhr; Dienstag 07:30 bis 17:00 Uhr

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