Nach den Zielsetzungen des Abfallrechts sollen Abfälle vorrangig überhaupt vermieden werden. Erst wenn dies nicht möglich ist, sollen die Verpflichtungen zur Wiederverwertung oder letztlich zur ordnungsgemäßen Entsorgung greifen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei Veranstaltungen wie Konzerten, Sportveranstaltungen und (Vereins-)Festen, bei denen Speisen und Getränke verabreicht werden, sehr große Abfallmengen anfallen können. Durch eine Novelle des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes sollen diese Abfallmengen zukünftig durch die verpflichtende Verwendung von Mehrwegprodukten reduziert werden. Betroffen sind alle Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden und an denen gleichzeitig mehr als 300 Personen teilnehmen können. Für Veranstaltungen, die ausdrücklich vom Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz ausgenommen sind (wie etwa bloße Umzüge oder Oster- und Weihnachtsmärkte), gelten die Bestimmungen derzeit nicht.
Seit 1. Jänner 2022 sind daher bei allen betroffenen Veranstaltungen über 300 Personen und mit Speisen- oder Getränkeausschank folgende Regelungen maßgeblich:
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Ob ein Getränk in OÖ in Mehrweggebinden erhältlich ist, ist allgemein nach der Art des Getränkes (z. B. Mineralwasser, Limonade, Wein, Bier) und nicht nach einer bestimmten Marke zu beurteilen. Kann ein Getränk in OÖ. generell nur in Einweggebinden bezogen werden (beispielsweise PET-Flaschen), sollen diese im Regelfall bei den Veranstaltungen verbleiben, die für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich sind. Es sind auch geeignete Vorkehrungen zur Rückgabe der eingesetzten Mehrwegprodukte wie etwa ein Pfandsystem vorzusehen.
Als Mehrweggeschirr bzw. Mehrwegbesteck gleichzuhaltende Form gilt beispielsweise ein Geschirrersatz aus nachwachsenden Rohstoffen wie Karton, Papier oder Holz. Soweit aus Sicherheitsgründen Mehrweggebinde, -geschirr oder -besteck nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Gebinde, Geschirr und Besteck aus nachwachsenden Rohstoffen zu verwenden.
Für Großveranstaltungen mit gleichzeitig mehr als 2500 Personen ist darüber hinaus von den Veranstaltern auch ein Abfallkonzept vorzulegen. Dieses hat jedenfalls die Veranstaltungsart mit Personenanzahl und Flächenangabe sowie eine Darstellung der relevanten Abläufe zu enthalten. Dies umfasst Angaben, Art, Menge und Verbleib der zu erwartenden Abfälle, die Maßnahmen zur Abfallvermeidung (z. B. Verwendung von Großgebinden), zur Wiederverwendung (z. B. Mehrwegverpackungen) sowie zur getrennten Sammlung und Behandlung. Dabei sind auch Art und Zahl der Abfallsammeleinrichtungen anzuführen und wie die Entleerung und die Entsorgung der darin gesammelten Abfälle erfolgt. Diese Angaben können auf Grund von Erfahrungen bei vergleichbaren Veranstaltungen geschätzt werden. Das Abfallkonzept hat auch organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften zu enthalten. Dazu zählen insbesondere die Information der Veranstaltungsteilnehmer/innen über die ordnungsgemäße Abfalltrennung.
Musterkonzepte und Informationsunterlagen werden auf der Homepage des Landes OÖ. zur Verfügung gestellt werden. |
Findet die Veranstaltung in einer Anlage statt, in der bereits aufgrund des Bundes-Abfallwirtschaftsgesetz-es oder der Gewerbeordnung ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen ist, ist kein weiteres Konzept vorzulegen. Verstöße gegen die Verpflichtung von Mehrwegmaterial, das Fehlen geeigneter Maßnahmen zur Rücknahme oder die fehlende Erstellung oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Abfallkonzepts sind mit einer Geldstrafe bis 18.000 Euro bedroht.