Information für Veranstaltungen ab 300 teilnehmenden Personen
Anwendungsbereich
- Veranstaltungen im Sinne des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes,
- bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden und
- an denen gleichzeitig mehr als 300 Personen teilnehmen können.
Hinweis: Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist die zu erwartende Personenanzahl pro Tag aufzusummieren.
Verpflichtete bzw. Verpflichteter
Veranstalterin oder Veranstalter
Gültig ab
1.1.2022
Mehrweggebot
Getränke
Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat
- Getränke, die im Bundesland Oberösterreich in Mehrweggebinden (z.B. Mehrwegflaschen, Fässer) erhältlich sind, in Mehrweggebinden zu beziehen und
- Getränke nur in Mehrweggebinden (z.B. Mehrwegbecher aus Kunststoff, Gläser) auszugeben.
Hinweis: Das Kriterium, ob ein Getränk im Bundesland Oberösterreich in Mehrweggebinden erhältlich ist, ist nach der Art bzw. Kategorie des Getränks (z.B. Mineralwasser, Limonade, Wein, Bier) - nicht nach der Marke - zu beurteilen.
Speisen
Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat Speisen in Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbestecken oder in einer abfallwirtschaftlich gleichzuhaltenden Form auszugeben.
Die Ausgabe von Speisen in bzw. mit Geschirr- und Besteckersatz aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Karton, Papier oder Holz) ist der Verwendung von Mehrweggeschirr bzw. -besteck gleichzuhalten.
Einschränkung aus Sicherheitsaspekten
Soweit aus Sicherheitsgründen die Ausgabe von Mehrweggebinden, -geschirr oder -besteck nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Gebinde, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (z.B. Karton, Papier oder Holz) zu verwenden.
Die Inanspruchnahme der Ausnahme muss begründet werden; die Beurteilung obliegt der Veranstaltungsbehörde.
Folgende Tabelle gibt einen Überblick, welche Materialien bei Veranstaltungen zum Einsatz kommen dürfen:
Zusätzlich für Veranstaltungen ab 2.500 teilnehmenden Personen
Abfallkonzept für Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 2.500 Personen teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ergänzend zu den im Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtungen ein Abfallkonzept vorzulegen.
Hinweis: Auch hier ist bei mehrtägigen Veranstaltungen die zu erwartende Personenanzahl pro Tag aufzusummieren.
Das Abfallkonzept hat jedenfalls folgendes zu enthalten:
- eine Beschreibung der Art der Veranstaltung und eine Darstellung der abfallrelevanten Abläufe, die Anzahl der Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen können, oder bei Veranstaltungen im Freien die Angabe der Fläche, die für die Besucher öffentlich zugänglich ist;
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der im Zuge der Veranstaltung zu erwartenden Abfälle;
- Maßnahmen zur Abfallvermeidung (zB Verwendung von Großgebinden), Wiederverwendung (zB Mehrwegverpackungen), getrennten Sammlung und Behandlung;
- organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften.
Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung eines Abfallkonzeptes:
Die Verpflichtung entfällt, wenn die Veranstaltung in einer Anlage stattfindet, für die gemäß § 10 AWG 2002 bzw. § 353 GewO 1994 ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen ist (siehe Link zu Gesetzen unter weiterführende Informationen).
Ein Muster-Abfallkonzept für Veranstaltungen steht unter weiterführende Informationen zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
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Veranstaltungssicherheit.
Die Direktion Inneres und Kommunales informiert über die Spielregeln für Veranstaltungen.
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Anwendungsbereich des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes.
Welche Veranstaltungen unterliegen diesem Gesetz (und damit auch der Mehrwegpflicht)?
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Bezugsquellen für Mehrweggebinde in Oberösterreich.
Wo sind Mehrweggebinde in OÖ erhältlich, wer bietet Leihgeschirr oder Geschirrmobile an?
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Muster-Abfallkonzept für Veranstaltungen
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Vorlage für ein Abfallkonzept für Veranstaltungen (verpflichtend für Veranstaltungen gem. Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz ab 2.500 Personen)
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Abfallberatung
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Die Abfallberaterinnen und Abfallberater der Bezirksabfallverbände bzw. Statutarstädte bieten allgemeine Unterstützung bei den Themen Abfallvermeidung und Abfalltrennung bei Veranstaltungen (Link klicken und Bezirk auswählen).
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Gesetzestext
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Hier können Sie den Gesetzestext des § 4a Oö. AWG (LGBl. Nr. 86/2021) und die Erläuterungen aus der Regierungsvorlage nachlesen.
- Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 .
- Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 .
Für inhaltliche Fragen wenden Sie sich bitte an die Gruppe Abfallwirtschaft und Bodenschutz der Abteilung Umweltschutz (siehe Kontaktraster).