Umweltinformationen

Umweltinformation ist Ihr gutes Recht! Erfahren Sie hier, wie dieses Recht gesetzlich verankert ist und wie Sie zu den gewünschten Informationen kommen. Auch unsere Umweltziele, der Umweltbericht und die Beschlüsse der Landeskonferenzen für Umwelt sowie Klimaschutz sind auf dieser Seite zu finden.

 

 

Recht auf Umweltinformationen

Was versteht man unter einer Umweltinformation? Wo sind Umweltinformationen des Landes OÖ zu finden? Wer ist informationsberechtigt und informationspflichtig? Hier finden Sie die Antworten.

Sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form mit Umweltbezug. Im § 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG, BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2015) sowie im § 13 des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 (Oö. USchG; LGBl. Nr. 84/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 36/2014) findet sich folgende Untergliederung:

  • Umweltzustandsdaten (Zustand von Umweltbestandteilen inklusive etwaiger Wechselwirkungen etwa von Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft, natürlicher Lebensräume usw.);
  • Umweltfaktoren, wie etwa Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung, Abfall, Emissionen usw., die sich auf die Umweltbestandteile (wahrscheinlich) auswirken;
  • Umweltmaßnahmen, welche auf den Zustand der Umweltbestandteile und –faktoren (wahrscheinlich) Einfluss haben oder zu deren Schutz ergriffen werden. Wie etwa Politiken (Absichtserklärungen, legistische Vorhaben usw.), Gesetze, Pläne, Programme, Verwaltungsakte und Umweltvereinbarungen;
  • Umweltberichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
  • wirtschaftliche Umweltanalysedaten und Kosten/Nutzen-Analysen;
  • Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, einschließlich einer Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben, Kulturstätten und Bauwerke soweit sie vom Zustand der Umweltbestandteile oder durch Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein könnten.

Jede natürliche oder juristische Person hat grundsätzlich und ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden. Es handelt sich daher um ein sogenanntes „Jedermannsrecht“. Dieses umfasst einerseits eine passive und andererseits eine aktive Komponente. Während es bei der passiven Komponente um die Bereitstellung von Umweltinformationen und –daten auf Anfrage geht, sieht die aktive Umweltinformation vor, dass informationspflichtige Stellen von sich aus und unabhängig von einem Informationsbegehren jedenfalls bestimmte Umweltinformationen (vgl. § 9 Abs. 2 UIG und § 20 Abs. 2 Oö. USchG) – nach Möglichkeit über elektronische Medien – zur Verfügung zu stellen bzw. zu verbreiten haben und diese in angemessenen Abständen auch aktualisieren müssen. Darunter fallen etwa:

  • völkerrechtliche Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftliche und sonstige Rechtsvorschriften, Politiken, Pläne und Programme jeweils mit Bezug zur Umwelt, sowie Berichte über die Fortschritte bei deren Umsetzung;
  • Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
  • Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben usw.

 

Informationspflichtige Stellen sind im Wesentlichen:

  • Verwaltungsbehörden;
  • Organe von Gebietskörperschaften, die Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung besorgen;
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts, sofern sie gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen;
  • natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die unter der Kontrolle der genannten Stellen öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder Dienstleistungen – jeweils im Zusammenhang mit der Umwelt – erbringen;
  • gemäß § 14 Abs. 1 Oö. USchG zusätzlich noch das Landesverwaltungsgericht und dessen Organe (Z 1a) sowie die Oö. Umweltanwaltschaft (Z 4).

Die Umweltinformationen sind in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Der Zugang erfolgt unentgeltlich, ausgenommen hiervon sind allerdings Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen sowie Kostenersätze für die Bereitstellung (etwa Kopierkosten) in angemessener Höhe, wobei solche Kostenersätze nur mittels Verordnung der Oö. Landesregierung (vg. § 16 Abs. 5 Oö. USchG) bzw. der Bundesregierung (vgl. § 5 Abs. 5 UIG) festgelegt werden können. Solche Verordnungen wurden bis jetzt nicht erlassen.

An folgenden Stellen werden vom Land Oberösterreich Umweltinformationen in elektronischer Form bereitgestellt und in regelmäßigen Abständen aktualisiert:

Topaktuelle (Umwelt)informationen von allgemeinem Interesse finden sich bereits auf der Startseite

Zudem verfügt der Themenbereich Umwelt über zahlreiche Unterkategorien mit spezifischen und umfangreichen Informationen zu:

Weitere Umweltinformationen finden sie unter den Themen

Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen kann nur bei Vorliegen bestimmter Interessenskonflikte eingeschränkt bzw. abgelehnt werden. So etwa im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder umfassenden Landesverteidigung, der Vertraulichkeit personenbezogener Daten oder z.B. unter bestimmten Voraussetzungen bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.

Einem Informationsbegehren (im Sinne der passiven Umweltinformation) ist spätestens innerhalb eines Monats  nachzukommen (bzw. binnen 2 Monaten bei besonderer Komplexität oder aufgrund des Umfanges). Werden die verlangten Umweltinformationen binnen dieser Frist nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, muss von der Behörde darüber ein Bescheid erlassen werden. In Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung ist in weiterer Folge gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes und in allen anderen Angelegenheiten an das zuständige Landesverwaltungsgericht möglich.

Die grundsätzliche Schaffung der Voraussetzungen für einen öffentlichen Zugang zu Umweltinformationen beruht bereits in der Richtlinie 90/313/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 07.10.1990. Die neuere Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen hat ihren Ausgangspunkt unter anderem in der sogenannten Aarhus-Konvention. Dieses UNECE-Übereinkommen (Juni 1998/Aarhus/Dänemark) räumt jeder Person Rechte im Umweltschutz ein und beruht grundlegend auf drei Säulen:

  • Recht auf Zugang zu Umweltinformationen
  • Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten
  • Recht auf Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten

Mit dem Umweltinformationsgesetz (UIG; BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2015) erfolgte auf Bundesebene die nationale Umsetzung der angesprochenen Richtlinie 2003/4/EG für jene Belange, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Das Bundesland hat dementsprechend im III. Abschnitt des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 (Oö. USchG; LGBl. Nr. 84/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 36/2014) den „Zugang zu Umweltinformationen“ für Belange, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, geregelt, sodass nunmehr insgesamt der aktiven Umweltinformation eine wesentlich bedeutendere Stellung zukommt.

Weiterführende Informationen

Umweltziele

Oö. Umweltbericht

Der Oberösterreichische Umweltbericht enthält Daten und Fakten zur Entwicklung unserer Umwelt und einen Ausblick auf künftige Herausforderungen. Der Bericht ist gemäß Oö. Umweltschutzgesetz alle sechs Jahre zu erstellen und dem Landtag vorzulegen. Rund 60 Autorinnen und Autoren aus mehr als zehn Abteilungen des Amtes der Oö. Landesregierung erarbeiten den Oberösterreichischen Umweltbericht ressortübergreifend.

Beschlüsse Länderkonferenzen für Umwelt und Klimaschutz

Bei diesen Konferenzen treffen sich die für Umweltschutz bzw. Klimaschutz zuständigen Landesrätinnen und Landesräte sowie die zuständige Bundesministerin zur Beratung. Oft werden richtungsweisende Entscheidungen für wichtige Fragestellungen getroffen. Auf beamteter Ebene finden regelmäßig Vorberatungen statt. 

 

Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht