Kontaktmöglichkeiten

Ob Sie Informationen suchen, Auskunft benötigen oder eine Anregung haben, wir sind für Ihr Anliegen da und beantworten gerne Ihre Fragen. Für ein persönliches Gespräch stehen wir nach vorangegangener Terminvereinbarung gerne zur Verfügung.

Hinweis:
Haben Sie bereits ein Schreiben von uns erhalten und möchten darauf Bezug nehmen, wenden Sie sich direkt an die im Briefkopf oder Hinweistext angegebene Dienststellen-Adresse. Zur leichteren Bearbeitung Ihres Anliegens ersuchen wir Sie, die in unserem Schreiben ebenfalls im Briefkopf angeführte Geschäftszahl anzugeben.

 

Mit der elektronischen Zustellung können Sie behördliche Dokumente einfach und sicher rund um die Uhr, sieben Tage die Woche und auch von unterwegs empfangen. Um alle behördlichen Briefsendungen zu erhalten, ist es notwendig, sich bei der elektronischen Zustellung anzumelden.

Das Amt der Oö. Landesregierung ist elektronisch mit der ERsB-Ordnungsnummer 9110010739201 erreichbar.

Das Land Oberösterreich ist elektronisch mit der ERsB-Ordnungsnummer 9110028062742 erreichbar.

Für den Elektronischen Rechtsverkehr – ERV verwenden Sie bitte folgende Anschriftcodes:

  • Amt der Oö. Landesregierung - Z014310
  • Land Oberösterreich - Z014329

Kundmachung

gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991  und §§ 85 Abs. 3, 86b Bundesabgabenordnung

1. Abschnitt

(1) Diese Kundmachung gilt für alle Behörden, deren Geschäftsstelle das Amt der Oö. Landesregierung ist.

(2) Gemäß § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und § 86b Bundesabgabenordnung (BAO) wird für das Amt der Oö. Landesregierung Folgendes festgelegt:

Postadresse:

Amt der Oö. Landesregierung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz

Telefaxnummer: (+43 (0) 732) 7720 – 211668

E-Mail-Adresse: post@ooe.gv.at

Elektronische Zustellung:
9110010739201 (ERsB-Ordnungsnummer) an „Amt der Oö. Landesregierung“

Elektronischer Rechtsverkehr: Z014310 (ERV-Anschriftcode)

Besondere Übermittlungsformen:

  • https://www.land-oberoesterreich.gv.at/formulare.htm
  • https://www.land-oberoesterreich.gv.at/wirtschaftsportal.htm
  • Sonstige E-Gov-Formulare / offizielle Einbringungsmöglichkeiten

(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen können elektronische Anbringen (Eingaben) rechtswirksam nur eingebracht werden über:

  1. zugelassene Zustelldienste gemäß § 30 Zustellgesetz;
  2. Elektronischen Rechtsverkehr gemäß §§ 89a ff Gerichtsorganisationsgesetz;
  3. Kommunikationssysteme der Behörde gemäß § 37 Zustellgesetz;
  4. besondere Übermittlungsformen;
  5. E-Mail und Telefax.

SMS, Instant-Messenger, Social Media Accounts oder ähnliche Dienste sind keine zulässigen Formen der Einbringungen von Anbringen (Eingaben).

(2) Anbringen (Eingaben), die mit einem Zustelldienst oder im elektronischen Verkehr übermittelt werden, können nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 AVG auch außerhalb der Amtsstunden (siehe § 4) fristwahrend eingebracht werden, auch wenn sie erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelten und erst ab diesem Zeitpunkt behandelt werden. 

(3) Ansonsten gilt, dass die Empfangsgeräte außerhalb der Amtsstunden (siehe § 4) empfangsbereit sind, aber nur während der Amtsstunden betreut werden. Daher gelten Anbringen (Eingaben) auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Amtes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) und werden (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt.

(4) Bei besonderen Übermittlungsform (siehe § 1 Abs. 2) sind gegebenenfalls technische und organisatorische Vorgaben (z.B. Schnittstellenbeschreibungen, Beschriftungen, Legenden) hinsichtlich Strukturierung und Pflichtfeldern zu beachten. Werden Anbringen (Eingaben) per E-Mail eingebracht, obwohl eine besondere Übermittlungsform vorhanden ist, ist die Behörde gemäß § 13 Abs. 2 AVG nicht verpflichtet, diese in Behandlung zu nehmen.

(5) Anbringen (Eingaben), die mit E-Mail eingebracht werden, sind an die offizielle E-Mail-Adresse des Amtes der Oö. Landesregierung (siehe § 1 Abs. 2) oder an eine von der Behörde – z.B. im Verfahren bzw. in einer im sachlichen Zusammenhang mit dem Anbringen (der Eingabe) stehenden behördlichen Erledigung – als ihre Kontaktadresse angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln. An andere E-Mail-Adressen (z.B. personalisierte E-Mail-Adressen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) übermittelte Anbringen (Eingaben) sind hingegen nicht rechtswirksam eingebracht; ihre Bearbeitung ist nicht sichergestellt.

(6) Greylisting: Eingehende E-Mails können beim Übermittlungsversuch mit einem temporären Fehler (4xx) zurückgewiesen werden. Der Provider unternimmt automatisch einen weiteren Übermittlungsversuch, der dann sofort akzeptiert wird. Die Dauer bis zu einem weiteren Übermittlungsversuch ist providerabhängig und beträgt meist ca. 10 bis 60 Minuten. Wenn die Absenderin bzw. der Absender eine E-Mail mit Fehlermeldung „450 4.7.1 you are temporarely rejected - try again later“ erhält, wird vom Provider kein weiterer Übermittlungsversuch unternommen und die E-Mail muss neuerlich von der Absenderin bzw. dem Absender versandt werden.

(7) E-Mails einschließlich Anlagen, die

  1. für den Empfänger nicht mit vertretbaren Mitteln entschlüsselbar sind (z.B. unbekannter Schlüssel) oder einen Passwortschutz enthalten,
  2. Computerviren oder andere Funktionen enthalten, die Schäden an Daten oder Programmen herbeiführen oder deren Sicherheit oder Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können,
  3. ausführbare Dateien, Makros oder aktive Inhalte (z.B. VBScript, ActiveX, Java bzw. JavaScript) enthalten,
  4. für relevante Inhalte Hyperlinks zu Internetadressen oder zu Dateien im Internet (z.B. Registered Mail oder Cloud-Diensten) verwenden,
  5. die maximale Größe von dreißig Megabyte (inklusive aller Anlagen) überschreiten oder
  6. als Werbe-, Spam- oder Junkmails eingestuft werden,

gelten nicht als rechtswirksam eingebracht, werden nicht bearbeitet und gelöscht. Darüber wird die Absenderin bzw. der Absender nicht in jedem Fall informiert. Dies gilt sinngemäß auch für andere Übermittlungsformen nach Abs. 1 Z 1 bis 5, wobei sich die zulässige maximale Größe nach der jeweiligen Übermittlungsform bzw. dem elektronischen Zustellsystem richtet. Betreffend Formatbeschränkungen und höchstzulässigen Umfang im Elektronischen Rechtsverkehrs wird auf § 5 Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr hingewiesen.

(8) Für mit E-Mail oder über besondere Übermittlungsformen eingebrachte Anbringen (Eingaben) oder bei Verwendung eines elektronischen Zustellsystems können – sofern technisch möglich – ausschließlich (vgl. § 13 Abs. 2 AVG) folgende Formate verwendet werden:

Art

Bezeichnung

MIME-Type

Suffix

Text ASCII

text/plain

*.TXT, *.TEX

 

(ISO 8859-1)

text/xml

*.XML, *.XSL

Dokument

PDF ab 1.35

application/pdf

*.PDF

  RTF

application/rtf

*.RTF

 

MS Office Word

application/msword

*.DOC

*.DOCX

 

MS Office Excel

application/msexcel

*.XLS

*.XLSX

 

MS Office PowerPoint

application/mspowerpoint

*.PPT

*.PPTX

 

MS Visio

application/x-visio

*.VSD

 

OpenDocument Text

application/vnd.oasis.opendocument.text

*.odt

 

OpenDocument Presentation

application/vnd.oasis.opendocument.presentation

*.odp

 

OpenDocument Spread-sheet

application/vnd.oasis.opendocument.spreadsheet

*.ods

 

OpenDocument Drawing

application/vnd.oasis.opendocument.graphics

*.odg

Grafik GIF

image/gif

 

*.GIF

  JPEG

image/jpeg

jpeg jpg jpe

*.JPG *.JPEG *.JPE

  PCX

image/pcx

 

*.PCX

  BMP

image/bmp

 

*.BMP

  TIFF

image/tiff

 

*.TIF *.TIFF

  PNG

image/png

*.PNG

HTML HTML 4.0.1
XHTML 1.1
text/html
application/xhtml+xml
*.HTM
*.HTML
 

CSS 2

text/css

*.CSS

Zertifikate PKCS7

application/pkcs7

*.p7c

  PKCS10

application/pkcs10

*.p10

  PKCS12

application/pkcs-12

*.P12

 

DER, CER CRL PEM

application/x-x509-ca-cert, application/pkix-cert application/pkix-cert application/pkix-crl

*.DER, *.CER *.CRL *.PEM

Komprimierung der zulässigen Formate

ZIP

application/zip

*.ZIP

Anbringen (Eingaben), die über elektronische Zustelldienste nach § 30 Zustellgesetz an das Amt der Oö. Landesregierung gerichtet werden, werden in den Elektronischen Rechtsverkehr weitergeleitet und zugestellt. § 2 Abs. 2 und 3 bleibt davon unberührt.

Es werden – jeweils die gesetzlichen Feiertage ausgenommen – folgende Amtsstunden und für den Parteienverkehr bestimmte Zeiten festgelegt (§ 13 Abs. 5 letzter Satz AVG; § 85 Abs. 3 BAO):

Montag 07:30 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
Dienstag 07:30 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch 07:30 bis 14:00 Uhr
Donnerstag 07:30 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
Freitag 07:30 bis 13:00 Uhr

davon abweichend gilt:

24. Dezember

keine Amtsstunden

31. Dezember
(sofern dieser nicht auf
einen Samstag oder Sonntag fällt)

07:30 bis 12:00 Uhr

Parteienverkehr

Montag 8:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag 8:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch 8:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr
Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr
24. Dezember kein Parteienverkehr

Kundmachungen im Sinne der §§ 41 und 42 AVG sowie sonstige Bekanntmachungen können im Internet unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at erfolgen.

2. Abschnitt

Der 1. Abschnitt gilt – mit Ausnahme von § 2 Abs. 2 – in den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung sinngemäß, wobei anstelle von Behörden Dienststellen des Amtes der Oö. Landesregierung (z.B. Direktionen, Abteilungen) gemeint sind.

3. Abschnitt

Diese Kundmachung tritt mit 18. August 2023 in Kraft und ersetzt die Kundmachung vom 1. Jänner 2020, Präs-2006-9909/89.

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