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Allgemeine Informationen zu:
Wird ein Verkehrsdelikt durch eine ausländische Lenkerin/einen ausländischen Lenker begangen, kann der EU-Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde, die Zulassungsdaten des Fahrzeugs abfragen. Dies geschieht durch einen automationsunterstützten Abruf beim Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Der Datenaustausch wird nur bei bestimmten Delikten, die die Straßenverkehrssicherheit gefährden, durchgeführt. Voraussetzung für den Datenaustausch ist die Umsetzung der EU-Richtlinie durch die einzelnen Mitgliedstaaten. Österreich hat die EU-Richtlinie 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte umgesetzt.
Das Informationsschreiben gemäß EU-Richtlinie 2015/413/EU wird bei geringfügigen Verkehrsübertretungen erlassen und richtet sich an die Zulassungsbesitzerin/ den Zulassungsbesitzer.
Wird der Strafbetrag innerhalb von 4 Wochen ab Ausfertigung bezahlt, bleibt die Lenkerin/der Lenker anonym und das Verfahren ist abgeschlossen. Es erfolgt keine Eintragung in das Verwaltungsstrafregister.
Bei Nichtbezahlung ist die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer verpflichtet, mit dem angegebenen Online-Code oder dem beigefügten Antwortformular bekanntzugeben, wer das Fahrzeug gelenkt hat. Kann der die Lenkerin/der Lenker nicht benannt werden, dann ist die Person zu benennen, die über die Lenkerin/den Lenker Auskunft erteilen kann.
Gegen das Informationsschreiben ist kein Rechtsmittel zulässig. Wird weder der Strafbetrag bezahlt noch die Lenkerin/der Lenker fristgerecht bekanntgegeben, wird ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Zulassungsbesitzerin/den Zulassungsbesitzer eingeleitet. Erst dann kann zum Vorwurf Stellung genommen werden. Der Strafbetrag erhöht sich jedoch.
Weiterführende Informationen
Mit einer Lenkererhebung wird die Zulassungsbesitzerin/ der Zulassungsbesitzer bzw. die Auskunftsperson aufgefordert, den Namen und die vollständige Adresse jener Person zu nennen, die zum angeführten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Wenn diese Auskunft nicht erteilt werden kann, ist jene Person bekanntzugeben, die die Lenkerin/den Lenker benennen kann.
Diese Auskunft ist binnen zwei Wochen ab Zustellung mit dem angegebenen Online-Code oder dem beigefügten Antwortformular zu erteilen.
Das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft sind strafbar. In diesem Fall wird ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht eingeleitet.
Als Zulassungsbesitzerin/Zulassungsbesitzer muss man grundsätzlich immer wissen, wer das eigene Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Es besteht eine gesetzliche Pflicht, Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) zu führen, falls die verlangte Auskunft sonst nicht erteilt werden kann.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist gemäß Datenschutz-Grundverordnung rechtmäßig, da die Bekanntgabe dieser Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung sowie zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse im Sinn des Artikels 6 Abs. 1 lit. c und lit. e der Verordnung 2016/679 (EU) vom 27.04.2016 (Datenschutz-Grundverordnung) benötigt wird.
Rechtsgrundlage: § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG)
Weiterführende Informationen
Mit dem Erhalt einer Strafverfügung wird der Beschuldigten/dem Beschuldigten vorgeworfen, die angeführte Verkehrsübertretung begangen zu haben.
Der Strafbetrag ist binnen zwei Wochen ab Erhalt zu überweisen.
Als Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erhoben werden. Bitte beachten Sie zu den Voraussetzungen, Kosten und dem Verfahrensablauf die Hinweise auf der Rückseite Ihres Schreibens.
Wird weder Einspruch erhoben, noch der Strafbetrag bezahlt, wird der Gesamtbetrag eingemahnt und in weiterer Folge vollstreckt.
Der gesamte Strafbetrag muss rechtzeitig auf dem Konto gutgeschrieben sein (=Zahlungseingang).
Bankverbindung des Service-Centers CBE (Bezirkshauptmannschaft Rohrbach):
Kontowortlaut: Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Land Oberösterreich
Bankbezeichnung: Sparkasse Mühlviertel-West Bank AG
Bankadresse: Stadtplatz 24, 4150 Rohrbach-Berg
IBAN: AT17 2033 4000 0000 1362
BIC (Swift): SMWRAT21
Eine einwandfreie Verbuchung ist nur möglich
- als EU-Standardüberweisung oder
- als Auslandsüberweisung (spesenfrei für den Empfänger)
unter Angabe des Geschäftszeichens im Feld Zahlungsreferenz.
Heben Sie den Beleg der Einzahlung in Ihrem Interesse mindestens sechs Monate auf!
Weiterführende Informationen