Quelle: BH Vöcklabruck
Was bedeutet Quotenpflicht?
Die Regelungen zum Zuzug aus Drittstaaten nach Österreich sind im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verankert. Die Erteilung von einigen Aufenthaltstitels unterliegt einer mengenmäßigen Beschränkung – hierbei spricht man von quotenpflichtigen Anträgen.
Welche Aufenthaltstitel sind quotenpflichtig?
- Rot-Weiß-Rot – Karte PLUS
zum Zweck der Familienzusammenführung für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen - Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit
berechtigt lediglich zum Aufenthalt in Österreich, jedoch nicht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit - Niederlassungsbewilligung – Mobilität
für Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltstitels eines anderen EU-Mitgliedstaates
Antragstellung – wo und wie?
Drittstaatsangehörige, welche zur visumsfreien Einreise berechtigt sind, können den Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Magistrat) stellen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem (beabsichtigten) Wohnsitz des Antragstellers. Drittstaatsangehörige, welche nicht zur visumsfreien Einreise berechtigt sind, müssen den Antrag bei der zuständigen österreichischen Botschaft stellen. Die Antragstellung kann auch durch eine rechtsfreundliche Vertretung in Österreich erfolgen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die einzelnen Anträge sind unterschiedliche Unterlagen erforderlich. Bitte setze Dich direkt mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Wie viele Quotenplätze gibt es?
Die Anzahl der Quotenplätze ist in der Niederlassungsverordnung festgelegt. Aktuell liegt die Verordnung für das Jahr 2020 noch nicht vor. Sobald dieses durch die Bundesregierung beschlossen und in Kraft getreten ist, werden wir dies bekannt geben.
Im Jahr 2019 wurden beispielsweise folgende Quoten für Oberösterreich festgelegt:
- 720 Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte PLUS (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG)
- 25 Niederlassungsbewilligungen – ausgenommen Erwerbstätigkeit (§ 44 Abs. 1 NAG)
- 17 Niederlassungsbewilligungen – Mobilität davon
- 7 Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte (§ 49 Abs. 2 NAG)
- 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG)
- 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG)
Was passiert, wenn kein Quotenplatz mehr verfügbar ist?
Sollte bei einem Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung kein Quotenplatz mehr vorhanden sein, so ist der Antrag von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zurückzuweisen. Die Antragstellung kann im Folgejahr wiederholt werden.
Sobald das Kontingent für die Rot-Weiß-Rot – Karte PLUS (gem. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG) ausgeschöpft ist, werden diese automatisch in das Quotenregister des Folgejahres aufgenommen. Das heißt, dass im laufenden Jahr zwar weitere Erstanträge gestellt werden können, die Bewilligung jedoch erst im nächsten Jahr (bei verfügbaren Quoten) erteilt werden kann.
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