Obwohl in der Pyrotechnik im Allgemeinen Stoffmischungen bzw. Sätze verwendet werden, die brand- und explosionsgefährlich sind, geht bei der Verwendung von zugelassenen Feuerwerkskörpern für Normalverbraucher (Kategorie F1 und F2) nur eine sehr geringe (F1) bzw. geringe Gefahr (F2) und ein kalkulierbares und einschätzbares Risiko aus.
Das aber nur, wenn ihr Feuerwerkskörper
- im Sinn der mitgelieferten Gebrauchsanweisung und
- den Sicherheitsbestimmungen,
- entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des Pyrotechnikgesetzes
- widmungs- und bestimmungsgemäß sowie
- mit Respekt, Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein für andere, die Tiere und die Umwelt
verwendet.
Unfälle mit pyrotechnischen Erzeugnissen zu Silvester sind meist zurückzuführen auf Sorglosigkeit, Unachtsamkeit, auf fehlendes Gefahrenbewusstsein und/oder die nicht bestimmungsgemäße oder missbräuchliche Verwendung, d. h. auf verbotene oder leichtsinnige Handlungen oder auf die Verwendung von nicht zulässigen (meist gefährlichen) und nicht den Prüfnormen entsprechenden pyrotechnischen Gegenständen.
Pyrotechnische Erzeugnisse aus dem benachbarten Ausland, aus ausländischen Webshops und von unseriösen Händlern müssen nicht immer den geforderten Qualitäts- und Zulassungskriterien sowie den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 entsprechen und stellen erhebliche Anwendergefahren dar.
Feuerwerkskörper sollten daher nur im österreichischen Fachhandel erworben werden, der gesetzlich zugelassene Qualitätsfeuerwerkskörper, Fachberatung sowie Serviceleistungen anbietet.
Auszug aus einer Information des BMI:
Quelle: Beispielbilder
- Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen vernachlässigbarenLärmpegel besitzen
- Mindestalter 12 Jahre
- Keine besonderen Besitz- und Verwendungsbestimmungen (außer die allgemeinen Verbote)
- Verwendung auch in geschlossenen Räumen zulässig (sofern die Gebrauchsanweisungnichts anderes festlegt).
Quelle: Beispielbilder
- Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen und einen geringen Lärmpegel besitzen
- Mindestalter 16 Jahre
- Keine besonderen Besitz- und Verwendungsbestimmungen (außer die allgemeinen Verbote)
- Verwendung in geschlossenen Räumen und im Ortsgebiet ist nicht zulässig (Ausnahmen durch Verordnung des Bürgermeisters sind möglich).
- Professionelle Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen und derenLärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet
- Mindestalter 18 Jahre
- Verwender bedürfen einer Sachkunde in Form eines Pyrotechnikausweises für die Kat. F3
- Erwerb, Besitz und Verwendung sind nur mit einer behördlichen (bescheidmäßigen)Bewilligung im jeweiligen Einzel-/Verwendungsfall erlaubt
- Sicherheits- und Verwendungsbestimmungen werden im Bewilligungsbescheidvorgeschrieben.
- Professionelle Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, deren Lärmpegel diemenschliche Gesundheit nicht gefährdet und die nur für die Verwendung von Personen mitFachkenntnissen – für professionelle Pyrotechniker – vorgesehen sind
- Mindestalter 18 Jahre
- Verwender benötigen Fachkenntnisse in Form eines Pyrotechnikausweises für die Kat.F4
- Erwerb, Besitz und Verwendung sind nur mit einer behördlichen (bescheidmäßigen)Bewilligung im jeweiligen Einzel-/Verwendungsfall erlaubt
- Sicherheits- und Verwendungsbestimmungen werden im Bewilligungsbescheidvorgeschrieben.
- Darunter fallen alle anderen pyrotechnischen Sätze, die nicht in der Kat. S 1 angeführt sind
- Mindestalter 18 Jahre
- Verwender benötigen Fachkenntnisse in Form eines Pyrotechnikausweises für die Kat. T 2
- Erwerb, Besitz und Verwendung sind nur mit einer behördlichen Bewilligung im jeweiligen Einzel-/Verwendungsfall erlaubt
- Sicherheits- und Verwendungsbestimmungen werden im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben
WICHTIG!
Beim Kauf achtet auf Folgendes:
Pyrotechnische Gegenstände dürfen am Binnenmarkt nur in Verkehr gebracht und bereitgestellt (verkauft) werden, wenn sie
- zuvor ein Konformitätsbewertungsverfahren (im Sinne der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach der EU-Richtlinie und der harmonisierten Prüfnormen) bei einer benannten Stelle („notified body“) positiv durchlaufen haben
- als sichtbares Zeichen dieser EU-Konformität ein CE-Kennzeichen und eine Registriernummer der benannten Stelle aufweisen und
- eine standardisierte Kennzeichnung inklusive einer Gebrauchsanleitung in der jeweiligen Landessprache angebracht haben.
Das CE-Kennzeichen muss dem Muster der EU-Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entsprechen; es handelt sich dabei um zwei idente Ringflächen, die sich exakt einmal überschneiden, wobei der Mittelstrich des „E“ deutlich kürzer ist:
Quelle: BH Vöcklabruck
Hin und wieder tauchen am „Schwarzmarkt“ Feuerwerkskörper mit gefälschten CE-Kennzeichen auf, die vom oben dargestellten Muster deutlich abweichen. Diese nicht zulässigen Feuerwerkskörper zu identifizieren und aus dem Verkehr zu ziehen, ist unter anderem die Aufgabe der Sicherheitsbehörden im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Marktüberwachung.
Die Registriernummer ist ein für den pyrotechnischen Gegenstand einzigartiger genormter Zahlen- und Buchstabencode, der von der benannten Stelle vergeben wird. Die Registriernummer ist wie folgt aufgebaut: xxxx-F2-yyyy. Die ersten vier Ziffern („x“) stellen die Kennnummer der Benannten Stelle dar, die für das Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich ist, die Buchstaben-Zifferkombination in der Mitte bezeichnet die Kategorie (z. B. F2) und die letzten Ziffern („y“) weisen auf die fortlaufende Vorgangsnummer hin, unter die der pyrotechnische Gegenstand bei der benannten Stelle registriert ist.
Feuerwerkskörper der Kategorien F1 bis F4 müssen eine Kennzeichnung in deutscher Sprache aufweisen, deren Inhalte dem
§ 24 PyroTG 2010 entsprechen müssen. Die wichtigsten Kennzeichnungselemente sind im nachstehenden Beispiel für ein EU-konformes pyrotechnisches Erzeugnis der Kategorie F1 (Knallerbse) dargestellt.
Quelle: BH Vöcklabruck
Seit 4.7.2017 dürfen IN ALLEN Kategorien (F, T und P und deren Unterkategorien) AUSSCHLIESSLICH pyrotechnische Gegenstände in Verkehr gebracht, am Markt bereitgestellt, überlassen, erworben, besessen und verwendet werden, die
- eine EU-Konformität UND
- ein CE-Kennzeichen UND
- eine Registriernummer UND
- eine gesetzeskonforme Kennzeichnung aufweisen!
Missachten Importeure, Händler aber auch Konsumenten diese Voraussetzungen, so besteht die Gefahr der Strafbarkeit und zivilrechtliche Haftung im Schadensfall!
Seien wir verantwortlich, dann wird’s auch ein gutes neues Jahr!
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