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Die letzten Wochen und Monate bringen viele Menschen an Ihre Grenzen. Einige davon können mit der COVID-19-Pandemie, schwerwiegenden Konflikten mit Angehörigen oder dem eigenen Partner nicht umgehen. Häusliche Isolation, Quarantäne, räumliche Enge oder fehlende Rückzugsmöglichkeiten sind Ausnahmesituationen, welche die meisten Menschen noch nicht erlebt haben. Des Öfteren ist auch eine bevorstehende bzw. vollzogene Trennung ein Grund für erhöhte Aggressivität. Wenn hier Betroffene nicht gelernt haben mit diesen Aggressionen oder Stimmungen gewaltfrei umzugehen, so kommt es allein im Bezirk Vöcklabruck zu stark steigenden Fällen akuter Gefahr eines gefährlichen Angriffes auf Leben, Gesundheit oder Freiheit oder gar zu einem Übergriff auf andere durch körperliche oder psychische Gewalt.
Stellt diese Gefahr oder der Übergriff eine (mögliche) strafbare Handlung dar, so ist von der Sicherheitsbehörde nach Bekanntwerden dieser Umstände sicherzustellen, dass dem Gefährder durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) ein Betretungsverbot für die Wohnung der gefährdeten Person und deren Umgebung auferlegt wird. Mit dem Betretungsverbot verbunden ist seit 01.01.2020 auch das Verbot der Annäherung an die/den Gefährdete/n im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
Ein Betretungs- und Annäherungsverbot ist keine Strafe, sondern eine Schutzmaßnahme und soll sicherstellen, dass keine Gewalt in der „heißen Phase“ passiert und bei den Betroffenen erst oft einige Tage danach beginnenden psychologischen Reflexionsprozess eintreten, ob eine weitere Beziehung noch Sinn hat und wie man weiter macht.
Ein solches Betretungsverbot gilt 14 Tage und ist binnen drei Tagen von der Sicherheitsbehörde aus Sicht der Polizeiorgane zum Verhängungszeitpunkt (ex-ante) auf Richtigkeit zu prüfen.
Das Betretungs- und Annäherungsverbot verlängert sich automatisch auf vier Wochen, wenn innerhalb der ersten 14 Tage von der gefährdeten Person beim zuständigen Bezirksgericht ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt wird. Wir eine einstweilige Verfügung mit Betretungsverbot vom Bezirksgericht verhängt, gilt dieses.
So erhält die gefährdete Person die Möglichkeit, sich bei widerrechtlichem Nähern des Gefährders/der Gefährderin die Polizei zu rufen. Diese hat dann weiter die Möglichkeit zur Wegweisung, allenfalls zwangsweisen Verbringung und Anzeige einer Verwaltungsübertretung.
Seit 01.09.2021 gilt NEU:
Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention (Verein Neustart) zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht aufgehoben wurde. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden.
Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden.
Kommt der Gefährder seiner Verpflichtung zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nach, begeht dieser eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
Bei drohender Gewalt oder bereits erfolgten Gewalthandlungen rufen Sie sofort Notruf 133 oder Euronotruf 112.
Gib (weiterer) Gewalt keine Chance!