Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, alle Gewässer – einschließlich des Grundwassers – so reinzuhalten, dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet, Grund- und Quellwasser als Trinkwasser verwendet, Tagwässer zum Gemeingebrauche sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt, Fischwässer erhalten, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigung vermieden werden können. Um diese Ziele zu erreichen bzw. zu erhalten, sind verschiedene Maßnahmen erst nach Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zulässig.
Einleitung von Abwässern in eine öffentliche Kanalisation
Der weitaus größte Anteil der Abwässer wird über öffentliche Kanalisationen kommunalen Kläranlagen zugeführt. Für die Einleitung häuslicher Abwässer (das sind Abwässer aus Küchen, Wasch- und Sanitärräumen in Haushalten) ist keine gesonderte Bewilligung erforderlich. Die Einleitung in den öffentlichen Kanal ist verpflichtend und richtet sich nach den Bestimmungen des OÖ Abwasserentsorgungsgesetzes. Wenn für die Herstellung des Kanalanschlusses ein fremdes Grundstück in Anspruch genommen werden muss, entscheidet hierüber die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid.
Für die Einleitung von Abwässern in Kanalisationen, die sich von häuslichen Abwässern unterscheiden, sogenannten Indirekteinleitung, (z.B. Abwässer die mittels eines Mineralölabscheiders vorzureinigen sind) ist die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens einzuholen. Ab einer gewissen Menge bzw. bei besonderer Beschaffenheit der Abwässer können Abwassereinleitungen in den öffentlichen Kanal zusätzlich auch von einer wasserrechtlichen Bewilligung abhängig sein.
Einleitung von Abwässern in ein Gewässer
Die direkte Einleitung von Abwässern in ein Gewässer unterliegt der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Die Abwässer müssen vor ihrer Einleitung vollbiologisch gereinigt werden und das Gewässer (Vorfluter) muss eine entsprechende Wasserführung aufweisen. Der Wasserrechtsbehörde muss die Reinigungsleistung der Kläranlage laufend nachgewiesen werden. Eine solche Bewilligung wird nur zeitlich befristet und längstens bis zur Möglichkeit der Entsorgung über eine öffentliche Kanalisation erteilt. Die Abwasserbeseitigung unter Verwendung von Senkgruben richtet sich nach den Bestimmungen des OÖ Abwasserentsorgungsgesetzes, welches von den Gemeinden vollzogen wird.