Bezirkshauptmannschaft Wels-Land
4602 Wels • Herrengasse 8
Telefon (+43 7242) 618-0 • Fax (+43 7242) 618-274 399
E-Mail bh-wl.post@ooe.gv.at • www.bh-wels-land.gv.at

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Giftbezug

Für den Erwerb von Giften gemäß § 35 Chemikaliengesetz 1996 ist eine Berechtigung erforderlich.

Für Betriebe, selbstständige berufsmäßige Verwender und private Anwender stellt die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag und bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen folgende Berechtigungen aus:

  • Giftbezugsbescheinigung für Betriebe und selbständige berufsmäßige Verwender: ermächtigt zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte
  • Giftbezugsschein für private Anwender: ermächtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte, 3 Monate Gültigkeitsdauer

 

Voraussetzungen für die Erlangung einer Giftbezugsbescheinigung:

  • die Gifte werden zur Erfüllung der Aufgaben benötigt
  • im Bereich, in dem die Gifte eingesetzt werden, muss je eine dauernd beschäftigte Person verfügbar sein, die
    • fachlich qualifiziert ist (zB durch eine schulische oder universitäre Ausbildung (§ 4 Abs. 1 Giftverordnung 2000) oder einen Kurs (§ 4 Abs. 3 oder 4 Giftverordnung 2000) oder ein entsprechendes Lehrabschlusszeugnis (§ 4 Abs. 8 Giftverordnung 2000) und
    • über die erforderlichen Kenntnisse der Ersten Hilfe verfügt (zB durch die Absolvierung eines Kurses gem. § 5 Giftverordnung 2000 oder einer entsprechenden Ausbildung (Arzt oder Notfallhelfer)

(Hinweis: Die fachliche Qualifikation und die Erste-Hilfe-Kenntnisse können von einer einzelnen oder von 2 verschiedenen Personen erbracht werden)

 

Voraussetzungen für die Erteilung eines Giftbezugsscheines:

  • Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller
    • hat das 18. Lebensjahr vollendet und ist eigenberechtigt
    • ist sachkundig und verlässlich
    • hat die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht
  • Im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren dürfen keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von dem Giftbezugsschein erfassten Gifte bestehen

 

Gebühren:

  • für die Giftbezugsbescheinigung:

Stempelgebühr für den Antrag von 14,30 Euro sowie Bundesverwaltungsabgabe von 2,30 Euro

 

  • für den Giftbezugsschein:

Stempelgebühr für den Antrag von 14,30 Euro sowie

Bundesverwaltungsabgabe von 3,20 Euro

 

 

Formulare

Kundenzeiten:
Montag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Mittwoch von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Aufgrund der personellen Situation sind bis auf Weiteres Terminvereinbarungen für Bürgerservice-Anliegen zwingend notwendig.
Für dringende Terminangelegenheiten und Personen ohne Möglichkeit zur Online-Terminvereinbarung bieten wir die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme.
Wir bitten um Ihr Verständnis!

Nach telefonischer Vereinbarung sind Termine selbstverständlich auch am Montag- und Donnerstagnachmittag möglich.

Bezirkshauptmannschaft Wels-Land • 4602 Wels • Herrengasse 8
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