Wenn durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt wird, so muss der Bauführer bei der Behörde eine Bewilligung beantragen.
Voraussetzungen:
Die Bewilligung kann nur dann erteilt werden, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.
Zu diesem Zweck kann die Behörde mit Bescheid auch entsprechende Auflagen vorschreiben.
Sollten aus Gründen der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs auch Verkehrsbeschränkungen notwendig sein, erlässt die Behörde die dazu erforderliche Verordnung.
Zuständigkeit:
Die behördliche Zuständigkeit richtet sich nach der Kategorie der betroffenen Straße:
- Gemeindestraßen: Gemeinde
- Landesstraßen: Bezirkshauptmannschaft
Antragstellung:
Im Rahmen des E-Governments ist auch eine elektronische Antragstellung möglich.
Kosten:
Stempelgebühr: | 14,30 Euro |
Verwaltungsabgabe: | 35,00 Euro |
Sollte im Zuge des Bewilligungsverfahrens ein Lokalaugenschein bzw. eine Verhandlung stattfinden, dann sind hierfür Kommissionsgebühren zu bezahlen.
Weiterführende Informationen
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