Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung
Peuerbachstraße 26 • 4041 Linz
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Jagdschutzorgan (§§ 42, 43, 44, 45, 45a, 46, 47 Oö. Jagdgesetz)

Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor Futternot, Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Verpflichtung, nach Kräften auf eine Ausübung der Jagd nach den Regeln der Weidgerechtigkeit und nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes hinzuwirken.

Der oder dem Jagdausübungsberechtigten (Eigenjagdberechtigter, Pächter, Verwalter) obliegt der Schutz der Jagd, der entweder von ihr oder ihm selbst bzw. durch bestellte Jagdschutzorgane (Jagdhüterinnen und Jagdhüter bzw. Berufsjägerinnen und Berufsjäger) auszuüben ist.

Für die Ausübung des Jagdschutzes durch den Jagdausübungsberechtigten selbst ist eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Die Bestellung eines Jagdschutzorgans bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die bewilligten Jagdschutzorgane bzw. die Jagdausübungsberechtigten, die den Jagdschutz selbst ausüben, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben und ihnen einen Dienstausweis und ein Jagdschutzabzeichen auszustellen.

Zuständig ist jeweils jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Jagdschutzorgan tätig sein soll.

Voraussetzungen für die Bestellung

  • voll geschäftsfähig und unbescholten
  • österreichische Staatsbürgerschaft
  • Besitz einer gültigen Jagdkarte
  • geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben
  • Verlässlichkeit
  • erfolgreich abgelegte Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung oder die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung (Vollendung des 21. Lebensjahrs)

Benötigte Unterlagen

  • Antrag der/des Jagdausübungsberechtigten
  • gültige Jagdkarte
  • zwei Passfotos
  • Nachweis über die erfolgreich abgelegte Jagdhüter- bzw. Berufsjägerprüfung.

Kosten

14,30 Euro Stempelgebühren für den Antrag

14,00 Euro für die Verleihung einer Berechtigung

  6,00 Euro für die Ausstellung des Ausweises

  3,90 Euro je Beilage

Weiterführende Informationen

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