Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
4840 Vöcklabruck • Sportplatzstraße 1 - 3
Telefon (+43 7672) 702-0 • Fax (+43 7672) 702 2 73-399
E-Mail bh-vb.post@ooe.gv.at • www.bh-voecklabruck.gv.at

Landeswappen Oberöstereich

Besuchsrecht und Obsorge

Lebt die Mutter oder der Vater nicht gemeinsam mit dem Kind in einem Haushalt, so haben dieser Elternteil und das Kind das Recht auf persönlichen Kontakt. Zur Vermittlung einer einvernehmlichen Besuchsregelung kann die Hilfe der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch genommen werden. Kommt es zu keiner Lösung, entscheidet das Familiengericht. In diesem Verfahren kann die Kinder- und Jugendhilfe um Unterstützung ersucht werden.

Wenn es um die Vereinbarung über die Obsorge für ein Kind geht, kann das Familiengericht ebenfalls die Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe einholen, damit die Interessen des Kindes und das Kindeswohl berücksichtigt werden.

 

Die Kinder- und Jugendhilfe setzt sich auch in anderen gerichtlichen Verfahren zum Wohle des Kindes ein. Sie analysiert zum Beispiel bei straffälligen Jugendlichen die Familiensituation, um alle Umstände entsprechend berücksichtigen zu können.

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag von 07:30 bis 17:00 Uhr
Nach telefonischer Vereinbarung sind Termine selbstverständlich auch am Montag- und Donnerstagnachmittag möglich.

Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck • 4840 Vöcklabruck • Sportplatzstraße 1 - 3
Telefon (+43 7672) 702-0 • Fax (+43 7672) 702 2 73-399E-Mail bh-vb.post@ooe.gv.at

Standortlogo Oberösterreich