Bezirkshauptmannschaft Rohrbach
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Erwerb einer Lenkerberechtigung

Der Führerschein berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der jeweiligen Kategorie auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Die Lenkberechtigung richtet sich also nach Klassen beziehungsweise Unterklassen.

Der Führerschein berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der jeweiligen Kategorie auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Die Lenkberechtigung richtet sich also nach Klassen beziehungsweise Unterklassen.

 

Jeder neue Führerschein (außer der Klasse F) ist in den ersten drei Jahren ein Probeführerschein.

 

Für das Ablegen der Fahrprüfung bzw. die Ausstellung des Führerscheins gibt es je nach Klasse ein Mindestalter.

 

Seit 1. März 2006 gibt es den Führerschein ausschließlich im Scheckkartenformat.

 

Ab 19. Jänner 2013 werden alle ausgestellten Führerscheine auf 15 Jahre befristet. Befristet ist nur das Dokument, nicht die Lenkberechtigung. Alle bis 19.1.2013 ausgestellten Führerscheine behalten bis 19. Jänner 2033 ihre Gültigkeit.


Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung:
   

Der Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung (Führerscheinantrag) kann bei jeder Fahrschule in Österreich gestellt werden.

Für das Verfahren ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel diese Fahrschule ihren Sitz hat.

    
Benötigte Dokumente:

  • Geburtsurkunde oder amtlicher Lichtbildausweis
  • ein Passfoto (35 x 45 mm Hochformat) vom Fotofachhandel
  • ärztliches Gutachten (von einem sachverständigen Arzt oder einer sachverständigen Ärztin; die Liste liegt bei den Bezirkshauptmannschaften auf)
  • eventuell Nachweis eines akademischen Grades
  • Bestätigung über einen mindestens 6-stündigen Kurs "Lebensrettende Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall" (bei Klasse D: Erste-Hilfe-Kurs) - muss spätestens vor der (praktischen) Prüfung vorgelegt werden.

Fahrausbildung und Fahrprüfung:

 

Die Fahrausbildung erfolgt in der Regel in einer Fahrschule.
Die Fahrprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.


Alle Bewerberinnen und Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen A oder B, die ihren Führerscheinantrag nach dem 1. Jänner 2003 bei der Behörde gestellt haben, haben nach dem Erwerb der Lenkberechtigung eine zweite Ausbildungsphase zu absolvieren.


Zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B

  • eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung
  • ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung
  • eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.


Zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B (L 17)

  • ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung
  • eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.


Zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A

  • für die Klasse A sind zwei Ausbildungsphasen notwendig

Konsequenzen:


Wer nicht die gesamte zweite Ausbildungsphase in dem vorgesehenen Zeitraum absolviert, wird schriftlich vom Behörde nach 9 (Klasse A) bzw. 12 (Klasse B) Monaten daran erinnert. Gleichzeitig weist die Behörde auf die rechtlichen Folgen hin.

 

Vier Monate nach Ablauf der 9 bzw. 12-monatigen Frist hat die Behörde die Absolvierung des noch ausstehenden Teiles der Ausbildung anzuordnen. Mit dieser verlängert sich die Probezeit.

 

Nach weiteren vier Monaten hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Absolvierung der angeordneten Ausbildung zu entziehen.


 

Ausstellen des Führerscheins:

 

Unmittelbar nach bestandener Fahrprüfung erhält man einen vorläufigen Führerschein, der maximal 4 Wochen ab Aushändigung gültig ist.

Dieses Dokument gilt jedoch nur

  • in Österreich und
  • in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (der daher mitzuführen ist).


Die Behörde gibt den Scheckkartenführerschein nach bestandener Fahrprüfung erst nach der Einzahlung der vorgesehenen Gebühren bei der Österreichischen Staatsdruckerei in Auftrag. Der Führerschein wird dann per Post zugesandt.

 

Kosten:

 

 

Prüfungsgebühren
Theoretische Fahrprüfung: 5,50 Euro je Modul
Praktische Fahrprüfung pro Antritt für die Klassen A, B, B+E und F 60,00 Euro
Praktische Fahrprüfung pro Antritt für alle anderen Klassen und Unterklassen      90,00 Euro
 Ausstellung des Führerscheines 60,50 Euro Pauschalgebühr
 Eintragung einer weiteren Klasse 49,50 Euro Pauschalgebühr

 

 

 

Gebühr bei der/beim sachverständigen Ärztin/Arzt und beim Amtsarzt bzw. bei der Amtsärztin
für die Klassen A, B, B+E und F 35,00 Euro
für alle anderen Klassen und Unterklassen      50,00 Euro

 

Kundenzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 07:30 bis 12:00 Uhr; Dienstag 07:30 bis 17:00 Uhr

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