Als schwerer Verstoß gelten nach § 4 Abs. 6 des Führerscheingesetzes
- Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159:
- § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),
- § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
- § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
- § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),
- § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),
- §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von ,,Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),
- § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen)
- mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
- mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
- mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
-
strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden (fahrlässige Körperverletzung oder Tötung)