Anlagen zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoffen mit einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 kg sind vor deren Errichtung oder wesentlichen Änderung der Bezirksverwaltungsbehörde, als Wasserrechtsbehörde, zu melden (§ 31a WRG 1959). Eine Bewilligungspflicht für die Lagerung wassergefährdender Stoffe (z.B. Heizöl) in Schon- oder Schutzgebieten kann sich nach der jeweiligen Schongebietsverordnung oder eines Schutzgebietsbescheides ergeben. Die Bewilligungspflicht richtet sich nach der Lagermenge. Bitte setzen Sie sich bei Bedarf mit der Bezirksverwaltungsbehörde in Verbindung.
Voraussetzungen
Meldung oder Antrag
Benötigte Unterlagen (2-fach)
- Lageplan
- Technische Beschreibung
- Bauartenbestätigung (Typenblatt) der Lagerbehälter
- Prüfzeugnis der Lagerbehälter
- Überprüfungsattest
- Dichtheitsattest über die ölführenden Leitungen
- Übersichtsplan (ca. 1:50.000)
Gebühren
Bei einer Meldung fallen keine Gebühren an, da keine bescheidmäßige Erledigung erfolgt. Bei einer bescheidmäßigen Erledigung:
Stempelgebühr für Antrag: 14,30 Euro
Stempelgebühr für die Beilagen: 3,90 Euro pro Bogen
Bundesverwaltungsabgabe: 13 Euro